GvW erzielt Erfolg vor dem OVG Hamburg: keine Herausgabepflicht für anwaltliche Schriftsätze nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
Ein anwaltlicher Schriftsatz kann nicht auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) herausverlangt werden, wenn er eine gewisse Originalität aufweist und damit urheberrechtlichen Schutz genießt. Das hat das OVG Hamburg jetzt entschieden und damit die urheberrechtlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit von anwaltlichen Schriftsätzen verdeutlicht (Az. 3 Bf 87/18).
Der Schriftsatz der GvW-Mandantin aus einem verwaltungsrechtlichen Verfahren sollte von der beteiligten Behörde an einen Dritten herausgegeben werden, der sich auf die behördliche Informationspflicht aus dem Transparenzgesetz berief. Aufgrund des urheberrechtlichen Schutzes stehe diesem Informationsbegehren jedoch höherrangiges Recht entgegen, so das Gericht.
Die Richterinnen haben in ihrer Begründung auf eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (Urt. v. 26. 9. 2019 - 7 C 1/18). Entscheidend für eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützte wissenschaftliche Darstellung sei ein erkennbarer Originalitätscharakter des Werkes. Diesen Charakter konnte das OVG Hamburg im vorliegenden Fall bejahen. Es komme hingegen, so das Gericht weiter, nicht darauf an, ob ein Anwaltsschriftsatz das „Alltägliche“ und Routinemäßige übersteigt. Damit ist nun endgültig eine Abkehr von der frühen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar, der anwaltliche Schriftsätze nur unter sehr engen Voraussetzungen geschützt wissen wollte. Die Entscheidung stärkt dadurch auch die effektive Rechtsverteidigung in Verwaltungsverfahren, weil nicht länger befürchtet werden muss, dass anwaltliche Stellungnahmen veröffentlicht werden.
GvW hat den Verwaltungsprozess geführt durch Prof. Dr. Christian Winterhoff und Dr. Annika Bleier (beide Öffentliches Wirtschaftsrecht, Hamburg). Das HmbTG beschäftigt das Team von Prof. Winterhoff regelmäßig – zuletzt haben die Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei der Universität Hamburg und der Handelskammer Hamburg zu ihrem Recht verholfen.
Aktuelles
Bundesverwaltungsgericht: Feste Fehmarnbeltquerung darf gebaut werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat alle sechs noch anhängigen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Festen Fehmarnbeltquerung vollumfänglich abgewiesen. Mit dem Bau des Tunnels darf daher jetzt auch in Deutschland begonnen werden. GvW hat das Land Schleswig-Holstein beraten und vertreten durch ein Hamburger Team bestehend aus Dr. Ronald Steiling (Federführung), Corinna Lindau, Dr. Dietrich Drömann, Prof. Dr. Christian Winterhoff, Dr. Andreas Wolowski, Saskia Soravia, Dr. Stefanie Ramsauer, Dr. Annika Bleier, Felix Kazimierski und Niclas Langhans.
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Transport System Bögl: Neues System für den Personennahverkehr erobert China
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