Update Wasserstoff 04/2024

++ Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes beschlossen

++ Festlegungsentwurf „WANDA“ für Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes veröffentlicht

++ Regelungen zur Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beschlossen

++ 37. BImSchV im Bundesanzeiger veröffentlicht und in Kraft getreten

++ Erster Entwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes liegt vor

++ Gaspaket vom EU-Parlament beschlossen

 

Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 12. April 2024 die neuen Regelungen im EnWG zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes verabschiedet.

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Festlegungsentwurf „WANDA“ für Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes veröffentlicht

Die Bundesnetzagentur („BNetzA“) hat am 9. April 2024 eine Konsultation zu der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Festlegung für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes gestartet (Festlegung „WANDA“). Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf können noch bis zum 30. April 2024 abgegeben werden.

Auch wenn die neuen Regelungen im EnWG zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes noch nicht in Kraft getreten sind, hat die BNetzA bereits am 9. April 2024 die Konsultation zur Festlegung von „Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus (WANDA)“ gestartet. Nach § 28r Abs. 1 Satz 2 EnWG in seiner zukünftigen Fassung hat die BNetzA nach Maßgabe des § 28r EnWG und unter Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des in § 28r EnWG vorgesehenen Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch Festlegung vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Zuständig für dieses Festlegungsverfahren ist die bei der BNetzA mit den jüngsten Änderungen des EnWG neu geschaffene Große Beschlusskammer Energie (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 3 EnWG). Stellungnahmen zur Konsultation können bei dieser bis zum 30. April 2024 per E-Mail (gbk@bnetza.de) mit dem Betreff „WANDA, GBK-24-01-2#1“ gesendet werden.

Der Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes soll bis 2055 privatwirtschaftlich vollständig über bundesweit einheitliche Netzentgelte refinanziert werden. Da aber insbesondere zu Beginn ein Ungleichgewicht zwischen der Nachfrage nach Transportdienstleistungen einerseits und den Kosten der Netze andererseits bestehen wird, muss dafür Sorge getragen werden, dass die Investitionen für den Aufbau der Infrastruktur wieder erlöst werden können, ohne dass dies mit zu hohen Netzentgelten einhergeht, die nicht mehr marktfähig wären.

Mit der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Festlegung sollen hierfür der regulatorische Rahmen sowie Vorgaben für die Bestimmung eines marktfähigen Wasserstoffnetzentgelts bereitgestellt werden. Zum einen soll ein Entgelt festgelegt werden, das ab dem Jahr 2025 einheitlich an sämtlichen Ein- und Ausspeisepunkten zur Anwendung kommen und bis 2055 möglichst konstant bleiben soll (sog. „Hochlaufentgelt“). Zum anderen soll ein intertemporales Kostenallokationskonto eingerichtet werden. Denn im Zeitraum bis 2055 werden die Netzbetreiber in der ersten Phase durch das Hochlaufentgelt noch Mindererlöse erwirtschaften, während dieses in der zweiten Phase zu Erlösen führen wird, die oberhalb der Kosten liegen. Die anfänglichen Mindererlöse sollen daher auf dem einzurichtenden intertemporalen Kostenallokationskonto verbucht werden, um diese später mit den „zu hohen“ Erlösen aus dem Hochlaufentgelt zu verrechnen. So sollen sich für die Netzbetreiber im Endeffekt ihre hohen Anfangsinvestitionen amortisieren.

Die den Netzbetreibern durch die zeitliche Verschiebung ihrer Erlöse entstehenden Finanzierungslücken sollen durch einen staatlich abgesicherten Fördermechanismus zeitweilig zwischenfinanziert werden. Dieser Mechanismus ist jedoch unmittelbar in § 28r Abs. 3 EnWG geregelt und daher nicht Teil der WANDA-Festlegung.

Neben der Implementierung des intertemporalen Kostenallokationskontos werden in der Festlegung WANDA auch einige abweichende Regelungen zur Wasserstoff-Netzentgeltverordnung getroffen (vgl. Tenor Ziffer 7 des Festlegungsentwurfs), die im Übrigen vorerst unverändert weitergelten soll. Aus diesem Grund sollen die abweichenden Regelungen zur Wasserstoff-Netzentgeltverordnung auch bereits ab Inkrafttreten der Festlegung gelten und nicht, wie die Festlegung im Übrigen, ab dem 1. Januar 2025.

Noch nicht geändert werden soll durch die Festlegung WANDA der in § 28r Abs. 1 Satz 7 EnWG festgelegte kalkulatorische Eigenkapitalzinssatz (vor Steuern) in Höhe von 6,69%, vgl. Rz. 79 ff. des Festlegungsentwurfs. Dieser Zinssatz gilt also zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027.

Die Bestimmung der Höhe des Hochlaufentgelts sowie Ergänzungen zur Festlegung WANDA sollen noch dieses Jahr in separaten Festlegungen erfolgen. Die angekündigten weiteren Festlegungsverfahren gilt es ebenso aufmerksam zu verfolgen wie das aktuell laufende Festlegungsverfahren WANDA.   

Dr. Maximilian Emanuel Elspas


Regelungen zur Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 12. April 2024 nicht nur die neuen Regelungen im EnWG zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes verabschiedet, sondern auch zur Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff.

Der Bundestag hat am 12. April 2024 das „Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ (ursprünglich eingebracht als „Drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“) beschlossen. Es enthält neben den Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes auch die Regelungen zur Entwicklung eines Netzentwicklungsplans Wasserstoff und soll die Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur schaffen. Die wesentlichen Inhalte haben wir bereits in unserem Beitrag in der Januar-Ausgabe dargestellt; von dem Entwurf zu dem beschlossenen Gesetz sind nur geringfügige Ergänzungen hinzugekommen.

Die Regelungen sollen zeitnah am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Susanne Juliane Hofmann

 


37. BImSchV im Bundesanzeiger veröffentlicht und in Kraft getreten

Die novellierte 37. BImSchV ist am 19. April 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am Folgetag in Kraft getreten. Sie setzt europäische Vorgaben eins zu eins um und legt fest, unter welchen Bedingungen der Strom zur Herstellung von RFNBO („renewable fuels of non-biological origin”) als vollständig erneuerbar gilt und der mit diesem Strom erzeugte Kraftstoff auf die THG-Quote angerechnet werden darf (siehe H2-Update 03/2023).

Die Bundesregierung hatte die Neufassung bereits am 13. Dezember 2023 beschlossen und der Bundestag am 14. März 2024 seine erforderliche Zustimmung erteilt. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der novellierten Verordnung ist die Vorgängerregelung außer Kraft getreten.

Die Neuregelung ist entsprechend ihrer Übergangsvorschrift auf Kraftstoffe anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden.

Susanne Juliane Hofmann


Erster Entwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes liegt vor

Für die Genehmigung von Wasserstoffinfrastruktur könnten bald neue gesetzliche Regelungen gelten. Das Bundeswirtschaftsministerium hat in diesem Monat den lang erwarteten Entwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlichen Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf) vorgelegt. Es handelt sich um einen noch nicht zwischen den Resorts abgestimmten Referentenentwurf, der zunächst in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben wird.

Der Erlass eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, mit dem Genehmigungs- und Zulassungsverfahren gestrafft werden sollen, ist bereits in der im August 2023 beschlossenen Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie vorgesehen. Ursprünglich hatte die Bundesregierung das Gesetz schon für das Jahr 2023 angekündigt.

Zweck des Gesetzes

Der nunmehr vorgelegte Entwurf formuliert als Gesetzeszweck die „Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur insbesondere für die Erzeugung, die Speicherung und den Import von Wasserstoff“. Nicht genannt wird Infrastruktur, die dem Transport von Wasserstoff dient, d. h. Wasserstoffleitungen. Insgesamt soll das Gesetz ausweislich des Entwurfs einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und damit zugleich zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele leisten.

Anwendungsbereich

Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes enthält der vorliegende Entwurf eine enumerative Aufzählung bestimmter Wasserstoffinfrastrukturen. Hierzu zählen insbesondere Elektrolyseure an Land, Anlagen zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff, Anlagen zur Aufspaltung von Ammoniak, Dampf- oder Wasserleitungen, die für den Betrieb von solchen Anlagen erforderlich sind, sowie Erneuerbare-Energien-Leitungen. Unter letzterem Begriff sind nach der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Begriffsdefinition Direktleitungen zu verstehen, die eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage, die ihrerseits dem Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes unterfällt, direkt verbindet. Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen damit – in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck – Wasserstoffleitungen.  

Festschreibung eines überragenden öffentlichen Interesses

Als zentrales Instrument zur Erreichung des mit dem Gesetz angestrebten Beschleunigungseffekts sieht der Entwurf die Festlegung eines überragenden öffentlichen Interesses vor. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes unterfallen, sowie die dazugehörigen Nebenanlagen liegen hiernach grundsätzlich im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Dies führt dazu, das besondere Gewicht des Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft bei sämtlichen Abwägungsentscheidungen, die im Rahmen des jeweiligen Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren zu treffen sind, nur in Ausnahmefällen durch gegenläufige Belange wie solche des Immissionsschutzes, des Naturschutzes oder des Denkmalschutzes überwunden werden kann. Der Entwurf orientiert sich damit an vergleichbaren, bereits existierenden Regelung für Erneuerbare-Energien-Anlagen (§ 2 Satz 1 EEG), Stromleitungen nach dem NABEG (§ 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG) oder LNG-Anlagen (§ 3 Satz 3 LNGG). Je nachdem, um welche Art von Anlage es sich handelt, sieht der Gesetzentwurf eine zeitliche Befristung des öffentlichen Interesses bis 2045 bzw. 2035 vor. Für Elektrolyseure an Land wird das Bestehen des überragenden öffentlichen Interesses überdies an den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien geknüpft.

Digitalisierung, Rechtswegverkürzung und Sofortvollzug

Als weiteres Mittel einer Verfahrensbeschleunigung beinhaltet der Gesetzentwurf u. a. Regelungen zur Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sowie zur Straffung des Rechtswegs durch Zuständigkeitszuweisungen zu den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Regelung zum gesetzlichen Sofortvollzug sämtlicher Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen.

Modifikationen des UVP-Rechts

Bestandteil des Gesetzentwurfs ist schließlich eine Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Äußerungsfrist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die grundsätzlich einen Monat beträgt, soll hiernach für Vorhaben nach dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sowie für den Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen auf zwei Wochen verkürzt werden. In Anhang 1 des UVPG soll – in Übereinstimmung mit der bereits erfolgten Änderung der 4. BImSchV eine neue Ziffer für Elektrolyseure eingefügt werden. Diese sind bislang nach wohl herrschender Meinung der Ziffer 4.2 des Anhangs 1 zugeordnet worden, wobei insoweit eine gewisse Rechtsunsicherheit bestand. Die nunmehr vorgesehene Regelung orientiert sich an den Schwellenwerten der 4. BImSchV.

Übergangsregelung

Für Verfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen begonnen wurden, sieht der Gesetzentwurf die Anwendbarkeit des Gesetzes vor, d. h. insbesondere die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses käme damit auch solchen Vorhaben zugute, die derzeit bereits anhängig sind.

Ausblick und Bewertung

Ob der Gesetzentwurf in der aktuell vorliegenden Form verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Im Hinblick auf das von der Bundesregierung verfolgte Ziel eines schnellstmöglichen Ausbaus der Wasserstoffinfrastruktur könnten die in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen sicherlich einen wichtigen Beitrag leisten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die gesetzliche Festschreibung eines überragenden öffentlichen Interesses. Nach den bisherigen Erfahrungen mit den vergleichbaren Regelungen des EEG, NABEG oder LNGG wirken sich diese durchaus auf die behördlichen Abwägungsentscheidungen aus und tragen damit teilweise stärker zu einer Beschleunigung bei, als etwaige verfahrensrechtliche Vorschriften dies vermögen. Kritisch zu hinterfragen ist in diesem Zusammenhang allerding der Ansatz des Gesetzentwurfs, den Bereich der Transportinfrastruktur, d. h. Wasserstoffleitungen auszuklammern. Zwar existiert mit § 43l Abs. 1 Satz 2 EnWG insoweit bereits eine Regelung, wonach die Errichtung von Wasserstoffleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Allerdings ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Da nicht davon auszugehen ist, dass der angestrebte Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt sein wird, bedarf es daher aller Voraussicht nach einer Folgeregelung. Nicht zuletzt um Planungssicherheit zu schaffen, läge es daher nahe, eine solche Regelung bereits jetzt in den Gesetzgebungsprozess zu integrieren.

Saskia Soravia


Gaspaket vom EU-Parlament beschlossen

Das sogenannte Gaspaket, bestehend aus Richtlinie und Verordnung, bildet den Rechtsrahmen für das zukünftige Wasserstoffnetz und die Marktregulierung. Es wurde vom Europäischen Parlament am 11. April 2024 in erster Lesung angenommen.

Das Paket soll die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase (insbesondere Wasserstoff und Biomethan) im Energiebereich erleichtern und dafür sorgen, dass fossiles Gas in der EU schrittweise durch erneuerbare und CO2-arme Gase sowie Wasserstoff ersetzt werden. Es umfasst

Richtlinie zu Gas-Wasserstoff-Binnenmarkt

Die Richtlinie enthält insbesondere Regelungen zu Eigentumsfragen bei zukünftigen Wasserstoffnetzen sowie Gasverteilnetzen. Die umstrittenen Entflechtungsregeln für Wasserstoffnetze, wonach Gasverteilnetzbetreiber keine Wasserstoffnetze hätten betreiben dürfen, sind in die Richtlinie nur als Option, aber nicht als Vorgabe aufgenommen worden. Es gelten nun die Entflechtungsregeln für den Transport von Wasserstoff, die bereits aus dem Gas- und Strommarkt bekannt sind.

Die Richtlinie definiert zudem wesentliche Rechtsbegriffe, wie etwa kohlenstoffarmen Wasserstoff und kohlenstoffarmes Gas (Artikel 2 Nummer 11 und 12). Maßgeblich ist, dass die Gase und der Wasserstoff 70% Treibhausgas einsparen im Vergleich zu herkömmlichen fossilen Brennstoffen. Die genaue Berechnungsmethode sowie Näheres zu den Vergleichswerten soll in einem später folgenden delegierten Rechtsakt geregelt werden. Die Rechtssystematik erinnert insofern stark an die Regelungen zu RFNBOs („renewable fuels of non-biological origin”).

Die Richtlinie enthält aber auch konkrete Vorgaben für das Genehmigungsverfahren für den Bau oder den Betrieb von Erdgasanlagen, Wasserstofferzeugungsanlagen und Wasserstoffsysteminfrastruktur (Artikel 8). So darf das Genehmigungsverfahren beispielsweise nicht länger als zwei Jahre dauern; bei außergewöhnlichen Umständen darf diese Frist um ein Jahr verlängert werden. Zudem soll den Antragstellern eine Anlaufstelle zur Verfügung stehen, die den Antragstellern bis zur Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden am Ende des Verfahrens unentgeltlich durch das gesamte Genehmigungsverfahren führt und dieses erleichtert.

Verordnung zu Gas-Wasserstoff-Binnenmarkt

Die Verordnung regelt die Organisation der Märkte (Artikel 3 ff.) und den Infrastrukturzugang (Artikel 6 ff.) sowie die Netzentgelte in Gas- und Wasserstoffnetzen (Artikel 17, 18). Außerdem werden in der Verordnung die Anforderungen für die Beimischung von Wasserstoff in das grenzüberschreitende Erdgasnetz festgelegt (Artikel 21) und die Organisation der Netzbetreiber sowie die Netzentwicklungsplanung geregelt (Artikel 36 ff.).

Nach der am 11. April 2024 erfolgten Annahme durch das Parlament muss noch der Rat das Gaspaket annehmen. Die delegierten Rechtsakte zur Berechnungsmethode und den Vergleichswerten sollen voraussichtlich im Herbst erlassen werden. Die Mitgliedsstaaten haben nach dem Tag des Inkrafttretens zwei Jahre Zeit, die Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Susanne Juliane Hofmann

 

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