April 2024 Blog

Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 12. April 2024 die neuen Regelungen im EnWG zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes verabschiedet.

Nachdem am 29. Dezember 2023 der neue § 28r EnWG in Kraft getreten ist, der die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes zum Gegenstand hat, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen (siehe unseren Beitrag hier), hat der Deutsche Bundestag am 12. April 2024 nun mit dem „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ (ursprünglich eingebracht als „Drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“) die neuen Regelungen im EnWG zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes beschlossen (BR Drucks. 168/24). Die Rahmenbedingungen für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes finden sich zukünftig in § 28r und § 28s EnWG (der am 29. Dezember 2023 in Kraft getretene § 28r zur Schaffung des Wasserstoff-Kernnetzes wird § 28q). Die zentralen Regelungen im EnWG zur Schaffung und Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes sind damit nach Inkrafttreten des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ die §§ 28q, 28r und 28s.

Die Bundesregierung hatte die von ihr vorgeschlagenen Änderungen bzw. Neufassungen dieser Regelungen bereits am 16. November 2023 mit dem Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ dem Bundesrat zugeleitet, der über diesen Entwurf am 15. Dezember 2023 beraten und mit Änderungsvorschlägen dazu Stellung genommen hat (siehe dazu H2 Newsletter 01/2024). Soweit diese Stellungnahme die §§ 28r und 28s EnWG betraf, stimmte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung den Vorschlägen des Bundesrats nicht zu. In seiner Beschlussempfehlung vom 10. April 2024 (BT Drucks. 20/11017) schlug dann aber auch der zuständige Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestages Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Neben der Änderung der Bezeichnung des Gesetzentwurfs in „Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ betraf dies vor allem auch inhaltliche Änderungen an den Regelungen der §§ 28r und 28s EnWG. Mit den Änderungen der Beschlussempfehlung nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung dann in seiner Sitzung am 12. April 2024 an. Eine abschließende Beratung im Bundesrat erfolgte am 26. April 2024, sodass die Regelungen zeitnah am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten können. Ihre Anwendung steht dann allerdings noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission (vgl. § 28r Abs. 10 und § 28s Abs. 6 EnWG).

Der neue § 28r regelt die Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes sowie der Entgeltbildung. Die Finanzierung soll privatwirtschaftlich, aber mit einem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus bis 2055 vollständig über bundesweit einheitliche Netzentgelte erfolgen. Hierzu wird ein sog. Amortisationskonto geschaffen, dessen Ausgleich durch den Bund in § 28s geregelt ist, für den Fall, dass sich die gesetzgeberisch beabsichtigte Amortisation bis zum Jahr 2055 nicht einstellen sollte. Trotz mehrfacher Forderung der Fernleitungsnetzbetreiber und anderer Marktteilnehmer im Gesetzgebungsverfahren unverändert blieb insoweit allerdings der von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern in diesem Fall gemäß § 28s Abs. 3 EnWG zu tragende Selbstbehalt von 24%, bezogen auf das Jahr 2055 (der Selbstbehalt verringert sich allerdings rückwärts gerechnet pro Jahr um 0,5 Prozentpunkte und läge damit bei einer Kündigung zum frühesten Zeitpunkt – 31. Dezember 2038 – bei 16%).

Nach § 28r Abs. 1 Satz 2 EnWG in seiner zukünftigen Fassung hat die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Vorschriften des § 28r EnWG und unter Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des in § 28r EnWG vorgesehenen Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch Festlegung vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Der in § 28r Abs. 1 Satz 7 EnWG bis zum 31. Dezember 2027 festgelegte kalkulatorische Eigenkapitalzinssatz (vor Steuern) in Höhe von 6,69%, soll durch die Festlegung dabei noch nicht geändert werden.

Neben der Antwort auf die Frage, ob und ggfls. mit welchen Auflagen die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt, wird in der Praxis mit Spannung erwartet, wie die Investoren auf den Selbstbehalt von 24% und den Eigenkapitalzinssatz von 6,69% reagieren. Denn davon hängt maßgeblich ab, ob die Fernleitungsnetzbetreiber bis spätestens 21. Mai 2024 gemäß § 28r EnWG (zukünftig 28q) ihren finalen Antrag für das Wasserstoff-Kernnetz abgeben.

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