Update Wasserstoff 03/2024

++ 37. BImSchV vom Deutschen Bundestag verabschiedet 

++ Novelle der Industrieemissionsrichtlinie vom Europaparlament beschlossen

++ Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze – BMWK konsultiert sein Green Paper

++ Wasserstoffspeicher - Entwicklung des regulatorischen Rahmens

++ Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG

++ Portal Green II Workshop in Bonn am 28./29. Februar

++ In eigener Sache: Bündelung der ESG Beratung in neuem Fokusbereich

 

37. BImSchV vom Deutschen Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 14. März 2024 der Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) zugestimmt.

Die novellierte 37. BImSchV setzt europäische Vorgaben eins zu eins um und legt fest, unter welchen Bedingungen der Strom zur Herstellung von RFNBO („renewable fuels of non-biological origin”) als vollständig erneuerbar gilt und der mit diesem Strom erzeugte Kraftstoff auf die THG-Quote angerechnet werden darf.

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Novelle der Industrieemissionsrichtlinie vom Europaparlament beschlossen – Keine Genehmigungspflicht mehr für kleine Elektrolyseure

Am 12. März 2024 hat das Europäische Parlament die Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive - IED) angenommen. Die vom Parlament angenommene Änderung der Richtlinie stellt kleine Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von weniger als 50 Tonnen Wasserstoff je Tag von der Genehmigungsbedürftigkeit frei. Dies wird durch eine entsprechende Schwellenwertregelung im Anhang 1 der Richtlinie geregelt.

Die Novelle muss noch vom Rat angenommen werden, bevor das neue Gesetz (Richtlinie über Industrieemissionen) im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden kann. Es tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 22 Monate Zeit, um diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die Umsetzung sollte in Deutschland recht zeitnah erfolgen. Denn bereits seit 2023 gibt es einen entsprechenden Referentenentwurf des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zur Novellierung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchVO), nach der kleine Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von weniger als 50 Tonnen Wasserstoff je Tag von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen sind (Referentenentwurf). Der deutsche Verordnungsgeber ist damit besonders vorausschauend im Hinblick auf die geplanten europäischen Änderungen tätig geworden.

Der Geltungszeitpunkt der Änderung der 4. BImSchVO ist im Entwurf an das Inkrafttreten der europäischen IED geknüpft. Sobald der Rat der IED zugestimmt hat und die Überarbeitung im Amtsblatt veröffentlicht ist, soll die deutsche Regelung ebenfalls in Kraft treten.

Susanne Juliane Hofmann

 


 


Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze – BMWK konsultiert sein Green Paper

Auf Grund der Transformation zu einer klimaneutralen Energieversorgung ist die bisher geltende Prämisse eines unbefristeten Fortbestands der Erdgasverteilernetze nicht mehr zutreffend, sodass ein neuer Ordnungsrahmen zu entwickeln ist. Zur Identifikation der anzupassenden Themenfelder eines neuen Ordnungsrahmens hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 14. März 2024 ein Green Paper Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze veröffentlicht und dieses bis zum 12. April 2024 zur öffentlichen Konsultation gestellt

In dem Green Paper werden vom BMWK zunächst die unterschiedlichen und teilweise auch in einem Spannungsverhältnis stehenden Anforderungen an einen neuen Ordnungsrahmen im Zuge der Transformation zu einer klimaneutralen Energieversorgung dargestellt. Diese sollen mit dem neuen Ordnungsrahmen in Einklang gebracht werden und es wird angestrebt, die am Ende des letzten Jahres beschlossenen Regelungen im EU-Gas-/Wasserstoff-Binnenmarktpaket bis Ende 2025 in nationales Recht umzusetzen.

Daran anschließend erfolgt in dem Green Paper nach Darstellung der Ausgangslage (Gas-/Wasserstoffbinnenmarktpaket, WPG und GEG) eine Identifikation der anzupassenden Themenfelder eines neuen rechtlichen Rahmens. Diese Themenfelder sind:

  • Anschlussverpflichtung vs. Anschlussverweigerung/-kündigung
  • Umfang von Rückbauverpflichtungen
  • Investitionsverpflichtungen aus Konzessionsverträgen
  • Weiterbetrieb von Netzen bei fehlendem Bewerber auf Neukonzession
  • „Kalkulatorik“: Kostenstruktur im Rahmen der Transformation

Die Ausführungen zu den einzelnen Themenfeldern enden jeweils mit einer Handlungsoption und das Green Paper schließt mit einem Katalog von 33 Fragen für die öffentliche Konsultation. Aus Sicht des BMWK können die Antworten auf diese Fragen wichtige Hinweise für die Entwicklung des Transformationskonzepts geben. Es handelt sich aber um keinen abschließenden Fragenkatalog, sondern sollten weitere Aspekte oder Lösungsvorschläge als relevant erachtet werden, können auch diese im Rahmen der am 12. April 2024 endenden öffentlichen Konsultation benannt werden.

Maximilian Emanuel Elspas

 


Wasserstoffspeicher - Entwicklung des regulatorischen Rahmens

Die Bundesregierung hat sich in einem Bericht an den Deutschen Bundestag über ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes auch zur Entwicklung des regulatorischen Rahmens für Wasserstoffspeicher geäußert und eine Wasserstoffspeicherstrategie bis Mitte 2024 angekündigt (vgl. BT-Drucksache 20/10294).  Abzuwarten bleibt, ob und inwieweit hierbei die Vorschläge der relevanten Verbände berücksichtigt werden, wie z.B. die jüngst vom Speicherverband INES veröffentlichte Vorschlagsammlung zur Beschleunigung und Entwicklung von Wasserstoffspeichern in Deutschland.

Neben dem schnellen Aufbau einer Wasserstoffnetzinfrastruktur werden Wasserstoffspeicher für den Hochlauf des Wasserstoffmarktes eine Schlüsselrolle einnehmen. Im Rahmen von verschiedenen Szenarien wird für Deutschland bis 2030 bereits ein Bedarf an Wasserstoffspeichern mit einer Kapazität von bis zu 3 TWh erwartet und bis 2045 von über 75 bis 100 TWh. Daher hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits im vergangenen Jahr ein „Grünpapier Wasserstoffspeicher“ entworfen und mit der Branche konsultiert. Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich durch den Konsultationsprozess die Annahme bestätigt, dass das gesamte Marktumfeld weiterhin von großer Unsicherheit geprägt ist. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, möchte die Bundesregierung einen verlässlichen regulatorischen Rahmen setzen. Erster Schritt auf dem Weg dorthin ist die Erstellung eine Wasserstoffspeicherstrategie, die bis zur Jahresmitte 2024 vorgelegt werden soll. Zum Inhalt der Strategie teilt die Bundesregierung in dem Bericht an den Deutschen Bundestag über ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes mit: „Die Wasserstoffspeicherstrategie wird sich mit der Festlegung des Bedarfs an Wasserstoffspeichern im Zeitablauf, vor allem für den Zeitraum 2030 bis 2035, beschäftigen. Daneben soll eine Festlegung des Umrüstungspfads von Gasspeichern zu Wasserstoffspeichern erfolgen. Neben den langen Bauzeiten für neue Speicher, stellen zahlreiche rechtliche Vorschriften für die Marktteilnehmer große faktische und zeitliche Herausforderungen dar. Diese zu identifizieren und wo möglich zu vereinfachen, wird Teil der Strategie sein.“ Zudem sollen in der Wasserstoffspeicherstrategie Fragen zum Marktdesign und zum Bilanzierungssystem behandelt werden.

Mit Blick auf die von der Bundesregierung identifizierten zahlreichen rechtlichen Vorschriften, die für die Marktteilnehmer große faktische und zeitliche Herausforderungen darstellen, ist es zu begrüßen, dass der Speicherverband INES am 4. März 2024 eine Vorschlagsammlung zur Beschleunigung und Entwicklung von Wasserstoffspeichern in Deutschland veröffentlicht hat. In dieser Sammlung werden für sieben Gesetze und Verordnungen, insbesondere das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Bundesberggesetz (BBergG), konkrete Vorschläge dargelegt, die nach Auffassung des Verbands zur Verkürzung der Entwicklungszeiten von Wasserstoffspeichern beitragen können. Mit dieser Vorschlagsammlung möchte INES einen Beitrag zur Konkretisierung des Bund-Länder Pakts für Planungs‑, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung vom 6. November 2023 leisten.

Maximilian Emanuel Elspas

 

Konsultation zu den Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEG

Zur Erarbeitung einer Festlegung für Wasserstofffahrpläne nach § 71k Gebäudeenergiegesetz (GEG), welche die Bundesnetzagentur (BNetzA) bis zum 31. Dezember 2024 erlassen muss, wurden von der BNetzA erste Eckpunke und Fragestellungen veröffentlicht, die bis zum 22. April 2024 informell konsultiert werden. 

Nach § 71 des zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen GEG darf eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen bestehen je nach Art der Wärmeerzeugung bzw. der Heizungsanlage unterschiedliche Fristen. Unter anderem finden sich in § 71k GEG Übergangsfristen für Heizungsanlagen, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen können. Unter bestimmten in Absatz 1 des § 71k GEG genannten Voraussetzungen kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz eingebaut und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG zur Wärmeerzeugung betrieben werden.

Eine dieser Voraussetzungen ist nach § 71k Abs. 1 Nr. 2 GEG, dass der Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, und die nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständige Stelle bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen einvernehmlichen, mit Zwischenzielen versehenen, verbindlichen Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben, in dem gesetzlich vorgegebene Mindestinhalte festgelegt sein müssen. Der jeweilige Wasserstofffahrplan ist von der BNetzA zu genehmigen und alle 3 Jahre zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang wurde die BNetzA nach § 71k Abs. 3 S. 3 GEG verpflichtet, durch eine Festlegung im Sinne des § 29 Abs. 1 EnWG das Format des Fahrplans und die Art der dafür vorzulegenden Nachweise sowie die Art der Übermittlung und die Methodik zur Überprüfung der Anforderungen an die Fahrpläne zu bestimmen. Erstmals hat diese Bestimmung zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen. Zur Erarbeitung der zu erlassenden Festlegung für die Wasserstofffahrpläne hat die BNetzA erste Eckpunke und Fragestellungen zusammengestellt, die bis zum 22. April 2024 informell konsultiert werden.  

Maximilian Emanuel Elspas


Forschungsprojekt „PORTAL GREEN II“

Am 28. und am 29. Februar fand in dem Tagungscenter des DVGW e.V. in Bonn unter Beteiligung von GvW der erste Partizipations-Workshop zu dem Projekt Portal Green II statt. Hierbei trafen sich ca. 50 Experten aus allen Teilen der Gasbranche, um sich an der Beantwortung wichtiger Umsetzungsfragen der Wasserstoff-Infrastruktur zu beteiligen. Zu den Referentinnen zählten unter anderem Corinna Lindau und Saskia Soravia, die von ihren Erfahrungen mit der Genehmigung von Wasserstoff-Netzinfrastrukturen berichteten.

 

Ziel des Projektes Portal Green II, eines BMWK-geförderten Forschungsprojekts, ist die Entwicklung von Leitfäden für den Bau, den Betrieb und die Genehmigung von Wasserstoff-Netzinfrastrukturen. An dem Workshop in Bonn nahmen Vertreter von Gasnetzbetreibern, Behörden, Forschungseinrichtungen und Verbänden teil, die ihre Erfahrungen im Rahmen eines Fragenparcours und in einem „World-Café“ teilten. Neben dem Vortrag von Corinna Lindau und Saskia Soravia gab es Vorträge zu den Praxiserfahrungen von der Thüga, Open Grid Europe, der Westnetz und Enpros consulting.

Der erste Tag des Workshops war der Erarbeitung eines genehmigungsrechtlichen Leitfadens gewidmet, während sich der zweite Tag mit den technischen Fragestellungen beschäftigte. Dabei wurde schnell deutlich, dass die Entwicklung der Leitfäden auf hohes Interesse trifft und eine weitere Beteiligung von Seiten der Stakeholder gewünscht ist.

Eine erste Auswertung der Ergebnisse hat gezeigt, dass die Leitfäden sich nicht nur mit technischen und genehmigungsrechtlichen Themen, sondern auch im Detail mit organisatorischen Fragestellungen auseinandersetzen sollten. Hierbei geht es unter anderem um die Thematik der Datenqualität bzw. -quantität und die frühzeitige und kontinuierliche Kommunikation unter allen Stakeholdern. Zudem wurden viele weitere Anmerkungen zu den bereits vorhandenen Ergebnissen des Projektes aufgenommen und gesammelt, welche in den kommenden Wochen in die Leitfäden eingearbeitet werden sollen.  

Die Fertigstellung der beiden Leitfäden ist für Anfang 2026 geplant. Der Austausch zwischen den beteiligten Stakeholdern wird mit weiteren Partizipationsworkshops in dieser Form weitergeführt.

Corinna Lindau und Saskia Soravia


In eigener Sache: Bündelung der ESG Beratung in neuem Fokusbereich

Das starke Wachstum in der ESG Beratung hat uns bei GvW dazu veranlasst, unsere Kräfte in einem neuen eigenständigen Fokusbereich zu bündeln, der sich in drei Säulen der Beratung gliedert: Green Trade, Green Transformation und Social & Governance. Einer der Beratungsschwerpunkte im Bereich Green Transformation ist die Beratung zu allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Wasserstoff und seinen Derivaten.

GvW-Pressemitteilung zum neuen Fokusbereich 

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