Wer trägt transportrechtlich das Risiko bei betrügerischen Bestellungen
In der letzten Zeit hatten gleich zwei Oberlandesgerichte die Frage zu beantworten, ob die Auslieferung der Güter an einen Empfänger, die sich letztlich als Betrüger gegenüber dem Verkäufer erweist, ein Verlust im Sinne des Frachtrechts ist.
Tatsächlich ist es ja so, dass der Frachtführer die Ware unstreitig in seiner Obhut hat. In beiden Fällen machten die Versender geltend, dass der Frachtführer eine – wenn auch unterschiedlich bewertete - Pflicht zur Prüfung des jeweiligen Empfängers hat. Zum Teil waren die Umstände der Anlieferung durchaus etwas obskur.
Beide Gerichte kamen aber trotzdem zu dem Ergebnis, dass den Frachtführer an dieser Stelle keine Verantwortung trifft. Er hat die Ware an den Empfänger geliefert, der ihm vom Versender im Transportauftrag benannt wurde. Dass sich dieser als Betrüger gegenüber dem Versender erweist, ist keine Verantwortung, für die der Frachtführer einstehen muss.