Juli 2024 Blog

Antrag für Wasserstoff-Kernnetz von FNB eingereicht

Nachdem die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes am 21. Juni 2024 erteilt hat, haben die Fernleitungsnetzbetreiber („FNB“) am 22. Juli 2024 (dem letzten Tag der verlängerten Frist) bei der Bundesnetzagentur ihren Antrag gemäß § 28q Abs. 2 EnWG für ein Wasserstoff-Kernnetz eingereicht.

In dem Antrag sind Maßnahmen mit einer Leitungslänge von 9.666 km vorgesehen, wobei ca. 60 % auf Umstellungen bestehender Erdgasleitungen basieren. Für die gesamten Maßnahmen (Umstellung und Neubau) werden Investitionskosten i.H.v. fast EUR 20 Mrd. erwartet. Der vollständige Antrag der FNB mit seinen Anlagen kann auf der Homepage der Bundesnetzagentur abgerufen werden unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Wasserstoff/Kernnetz/start.html

Mit der Einreichung des Antrags startet das formelle Genehmigungsverfahren und die Bundesnetzagentur hat nun zwei Monate Zeit, also bis zum 22. September 2024, um über den eingereichten Antrag zu entscheiden.

Auch wenn die Bundesnetzagentur bereits den am 15. November 2023 von den FNB eingereichten informellen Antragsentwurf bis zum 8. Januar 2024 konsultiert hatte, folgt eine weitere Konsultation im formellen Verfahren. Diese wird aber vermutlich nur ca. 2 Wochen dauern. Zudem werden Dritte, die keine FNB sind und deren Infrastruktureinrichtungen als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, im formellen Verfahren von der Bundesnetzagentur angehört. Die entsprechenden Anhörungsschreiben wurden von der BNetzA bereits versendet. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen im Konsultationsverfahren und den Ergebnissen der Anhörungen wird die Bundesnetzagentur im formellen Verfahren den Antrag darauf hin prüfen, ob dieser bzw. die darin enthaltenen Maßnahmen des Wasserstoff-Kernnetzes die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 28q Abs. 8 Satz 1 EnWG hat die Bundesnetzagentur das beantragte Wasserstoff-Kernnetz zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Abs. 7 von § 28q EnWG erfüllt sind.

Wird der Antrag der FNB für das Wasserstoff-Kernnetz Ende September von der Bundesnetzagentur genehmigt, kann zügig mit der Umsetzung der beantragten Maßnahmen begonnen werden, sodass erste Wasserstoff-Leitungen idealerweise schon 2025 in Betrieb gehen können.

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