12 Januar 2021 Blog

Verpackungsschäden

Eine angeblich oder tatsächlich unzureichende Verpackung führt häufig zu Streitigkeiten zwischen Versender und Transportdienstleister. Im Paketbereich weisen die großen Paketdienstleister inzwischen häufig mit standardisierten vorformulierten Schreiben Schäden ab, im Stückgutbereich mit den meist natürlich auch höheren Werten sind die Fragen um die Korrektheit der Verpackung komplexer.

Die mangelhafter Verpackung berechtigt grundsätzlich den Transportdienstleister, die Haftung abzulehnen. Dann ist es am Versender, die Korrektheit der Verpackung nachzuweisen. Häufig übersehen wird aber auch, dass der Haftungsausschluss der mangelnden Verpackung nur dann berechtigt ist, wenn der eingetretene Schaden wirklich durch die mangelhafte Verpackung verursacht war.

Insbesondere der letzte Aspekt ist in einer erst vor kurzem veröffentlichen Entscheidung des OLG Düsseldorf ( 18 U 84/17) hervorgehoben worden. Hier kam das Gericht aufgrund der Umstände sogar zu dem Ergebnis, dass die Behandlung des Verpackungsschäden durch den Transportdienstleister tatsächlich leicht fahrlässig gewesen war und entsprechend eine vollumfängliche Haftung begründete.

Insbesondere dann, wenn besondere Anforderungen an die Verpackung, die der Transportdienstleister herzustellen hat, gestellt werden sind die Gerichte ebenfalls der Meinung, dass die Anforderungen dann recht hoch sind, sogar so weit gehen, dass erneut von einer Leichtfertigkeit gesprochen werden kann, wenn die gestellten Anforderungen nicht erfüllt werden und dadurch ein Schaden entsteht (OLG Hamburg, 6 U 277/15).

Insbesondere bei empfindlichen Gütern empfiehlt es sich deshalb dringend, möglichst konkrete Angaben zu der Anforderung an die Verpackung und dann auch zum Nachweis der Schadensursache bzw. dem Schadensbild bei Feststellung des Schadens zu machen. Es erleichtert die Schadenklärung und verhindert möglicherweise, dass auch diese Parteien vor einem Gericht enden.

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