Juni 2024 Blog

Tiertransporte in Drittstaaten - keine Zuständigkeit von Landesministerien zum Erlass generell-abstrakter Regelungen „durch die Hintertür“

Verwaltungsgericht Osnabrück stellt eindeutig klar, dass eine konkrete Gefahr, die zum Erlass einer tierschutzrechtlichen Anordnung nach § 16a Abs. 1 TierSchG berechtigen würde, regelmäßig nicht besteht, wenn Rinder nach Marokko exportiert werden.

Sachverhalt

Nach Beantragung eines Transportes von Zuchtrindern für die Milchwirtschaft nach Marokko durch ein führendes Zucht- und Vermarktungsunternehmen ergänzte das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen bestehenden Runderlass durch Erlass vom 22.11.2023 dahingehend, dass der Transport von Rindern in siebzehn Drittstaaten, darunter Marokko, bis auf Weiteres nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 TierSchG zu untersagen sei. Zur Begründung führte das Ministerium insbesondere aus, dass die erforderliche Gefahr eines Verstoßes gegen das Tierschutzrecht nach derzeitigem Erkenntnisstand bei Transporten in die vorgenannten Drittstaaten vorliege. Rinder, die unabhängig von ihrem Nutzungsweck in einen dieser Staaten exportiert werden sollten, befänden sich in der konkreten Gefahr, dort in überschaubarer Zukunft betäubungslos geschlachtet zu werden.

Nach Abstimmung mit dem Ministerium untersagte daraufhin der für die Transportabfertigung zuständige Landkreis dem Antragsteller durch Bescheid den Tiertransport und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Grundlegende Entscheidung

Nachdem das Unternehmen daraufhin bereits im einstweiligen Rechtsschutz in beiden Instanzen obsiegt hatte und der Transport durchgeführt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht Osnabrück nun erstmals auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens betont, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer derartigen Regelung nicht vorliegen und weder Landesministerien, noch Veterinärbehörden zu vergleichbaren Maßnahmen berechtigt sind.

Das Gericht hat betont, dass schon keine konkrete Gefahr für die Tiere besteht, die eine derartige Regelung rechtfertigen könnte. Eine konkrete Gefahr ist durch eine Sachlage gekennzeichnet, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Voraussetzung für den Erlass einer auf § 16 a Abs. 1 TierSchG gestützten behördlichen Anordnung ist gerade, dass in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten ist. Das aber ist, so die Richter ausdrücklich, bei einem nach geltendem EU-Recht durchgeführten Transport nach Marokko nicht der Fall.  Besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, sondern nur eine mehr oder minder entfernte Möglichkeit, dass es zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß kommen könnte, sind die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten nach § 16 a Abs. 1 TierSchG, wie im zugrundeliegenden Fall, nach den Feststellungen des Gerichts nicht erfüllt.

Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG eröffneten Verordnungsermächtigung ausdrücklich eine Regelungsmöglichkeit des zuständigen Bundesministeriums für den Fall der Verbringung bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat vorgesehen hat, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Von dieser Ermächtigung hat das zuständige Bundesministerium (BMEL) jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Abschließend hat das Gericht noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass es nicht in die Zuständigkeit eines Landesministeriums falle, eine generell-abstrakte Regelung „durch die Hintertür“ durch Erlasse auf Landesebene als Ersatz für eine bundeseinheitliche Verordnung zu schaffen.

Praktische Auswirkungen

Mit der Entscheidung wurden die Rechte der landwirtschaftlichen Zucht-, Vermarktungs- und Transportunternehmen nochmals wesentlich gestärkt und nun erstmals auch in einem Hauptsacheverfahren klargestellt, dass § 16a Abs. 1 TierSchG keine taugliche Rechtsgrundlage ist, um Tiertransporte in bestimmte Staaten wegen angeblicher allgemeiner Gefahren für den Tierschutz generell zu untersagen. Es obliegt den zuständigen Behörden, d. h. den Veterinärämtern, einzelfallbezogene Anhaltspunkte für etwaige konkrete Tierschutzgefährdungen festzustellen. Liegen diese nicht vor, können entgegenstehende Anordnungen jederzeit angegriffen, gerichtlich überprüft und im einstweiligen Rechtsschutz aufgehoben werden.

(VG Osnabrück, Urteil v. 23.04.2024, Az: 2 A 201/23)

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