Mai 2024 Blog

„Pablo Escobar“ ist als Marke in der EU nicht eintragungsfähig

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat entschieden, dass der Name des verstorbenen kolumbianischen Drogenbarons nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, da dieser mit Drogenhandel und Drogenterrorismus in Verbindung gebracht würde.

Sachverhalt

Die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico (Anmelderin), hat im September 2021 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen „Pablo Escobar“ für Waren und Dienstleistungen in mehr als 30 Klassen (z.B. Panzer, Torpedos, Ukulelen und Schwangerschaftstests) als Unionsmarke angemeldet. Der 1993 getötete Pablo Escobar gilt als Drogenbaron, Gründer und Chef des kolumbianischen Kartells Medellín. Er soll für den Tod Tausender Menschen verantwortlich sein. Das EUIPO hat die Anmeldung zurückgewiesen, da die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Nach Anfechtung dieser Entscheidung durch die Anmelderin hat das EuG die Zurückweisung der Anmeldung der Marke “Pablo Escobar” bestätigt und entschieden, dass das Europäische Markenamt zu Recht den Schutz als Marke versagt habe. Gegen das Urteil kann noch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegangen werden.

Pablo Escobar als Symbol für Drogen und Verbrechen

Die Entscheidung des Gerichts, „Pablo Escobar“ nicht als Marke zuzulassen, stützt sich auf Artikel 7 (1) (f) der Verordnung (EU) 2017/1001. Hiernach ist in der Europäischen Union Marken der Schutz zu versagen, denen die grundlegenden Werte und Normen der Gemeinschaft zuwiderlaufen.

Nach Auffassung des Gerichts ändere hieran auch das Vorbringen der Anmelderin nichts, in Serien wie „Narcos“ werde die Person Pablo Escobar ebenfalls behandelt. Auch eine Bindungswirkung von (mittlerweile ausgelaufenen) Markeneintragungen wie beispielsweise Al Capone lehnte das Gericht ab.

Den Einwand der Anmelderin, dass Pablo Escobar längst nicht mehr nur für seine Verbrechen bekannt sei, sondern in vielen Gegenden Kolumbiens als Stifter von Schulen und Krankenhäusern sogar als eine Art “Robin Hood” angesehen werde, hält das Gericht für gleichermaßen irrelevant, wie die Frage, ob Pablo Escobar die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen habe. Auch das Grundrecht auf Unschuldsvermutung Pablo Escobars stehe dem nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, da dieser auch ohne strafrechtliche Verurteilung von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Symbol der organisierten Kriminalität wahrgenommen werde.

Durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle eines vernünftigen Spaniers maßgeblich

Das Gericht stellt für die Wahrnehmung der Marke „Pablo Escobar“ in seiner Entscheidung maßgeblich auf spanische Verkehrskreise ab. Als Maßstab wurden Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle herangezogen. Spanier sollen nach Auffassung des Gerichts wegen der Verbindung zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar und die Geschichte am besten kennen. Spanien teile außerdem die universellen und unteilbaren Werte, die die Union begründeten, wie die Menschenwürde, die Freiheit, Gleichheit, Solidarität und die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Gerichts ist nachvollziehbar und konsequent, da Hinweise auf das organisierte Verbrechen in der bisherigen Praxis regelmäßig einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten darstellten. In seiner Begründung, insbesondere hinsichtlich des maßgeblichen Verkehrskreises, lässt das Urteil allerdings Fragen offen.

Das Gericht zieht in seiner Entscheidung Parallelen zu vorangegangenen Entscheidungen. Zur deutschen Komödie „Fack Ju Göthe“ wurde abstellend auf die deutschen Verkehrskreise entschieden, dass der Begriff „Fack Ju“ nicht primär als Beleidigung oder sittenwidrig wahrgenommen werde. Hier sah das Gericht in der Verbindung mit dem Begriff „Göthe“ vielmehr eine humorvolle Anspielung auf den Inhalt der Komödie. In einer weiteren Entscheidung wollte eine Restaurantkette den Namen „La Mafia Se Sienta A La Mesa“ (übersetzt: „Die Mafia setzt sich zum Essen“) als Marke eintragen lassen. In diesem Fall wurde die Eintragung der Marke aus denselben Erwägungen verweigert wie im Falle von „Pablo Escobar“. Maßgeblich für diese Entscheidung waren die italienischen Verkehrskreise.

Weshalb im Falle Pablo Escobars (allein) spanische Verkehrskreise maßgeblich sein sollen, leuchtet nicht ganz ein.  Zum einen dürfte ein Name –anders als eine italienische Wortfolge oder ein deutscher Filmtitel- allgemein geläufiger sein, ohne, dass es besonderer Sprachkenntnisse bedarf. Überdies könnte neben dem spanischen auch auf den –in Europa lebenden-  südamerikanischen Verkehrskreis abgestellt werden. Spätestens seit der Netflix-Serie „Narcos“, die den Aufstieg und Fall von Pablo Escobar zeigt, dürfte dieser den meisten Menschen ohnehin ein Begriff sein.  Dahingehende Erwägungen lässt das Urteil vermissen. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Argumenten der Anmelderin zur Unschuldsvermutung und den behaupteten heldenhaften Taten Pablo Escobars wäre interessant gewesen.

Was Unternehmen und Einzelpersonen, die historische Figuren für ihre Markenanmeldung nutzen möchten, dem Urteil jedoch zweifelsohne entnehmen können ist, dass einmal mehr deutlich wird, wie hoch Ethik und Moral im Markenrecht gewichtet werden. Marken, die zu diesen im Widerspruch stehen, werden durch die Rechtsordnung klare Grenzen aufgezeigt.

EuG, Urteil vom 17. April 2024 – T-225/23

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