03 November 2020 Blog

Leicht­fertig­keit durch Ver­stoß gegen Ver­sicherungs-Vorgaben

In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtvertrag war vereinbart worden, dass der Frachtführer sicherzustellen hatte, dass ausreichender Versicherungsschutz besteht. Außerdem durfte der Lkw nur auf solchen Parkplätzen halten, deren Sicherheit den Vorgaben seiner Versicherung entsprach.

Das Oberlandesgericht Bremen hat aus dieser Klausel gefolgert, dass das Abstellen des Fahrzeuges auf einem unbewachten, unbeleuchteten und hier auch noch für Verladungsdiebstähle bekannten Rastplatz nachts leichtfertig sei.

Aus der Klausel sei deutlich zu entnehmen, selbst unter Anwendung der AGB rechtlichen Auslegungsvorschriften, dass entsprechend nur bewachte Parkplätze hätten angefahren werden dürfen.

Die Missachtung dieser Vorschrift stelle eine Leichtfertigkeit dar, weswegen der Frachtführer in vollem Umfang schadenersatzpflichtig sei.

Dr. Marcus Schriefers

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