Leichtfertigkeit des Versenders bei Zahlung
Bekannt ist die Leichtfertigkeit als die Begründung für die volle Haftung des Frachtführers – verbunden mit einer Verjährungsverlängerung. Was aber ist mit der Verjährung, wenn der Versender vorsätzlich nicht zahlt?
Tatsächlich wird man wohl prüfen müssen, warum eine Zahlung nicht erfolgte und ob die Anforderungen an die Rechnung und Leistungsnachweise berechtigt sind. Hier hat jetzt erstmals – soweit erkennbar – das OLG München erklärt, dass zum einen es gerechtfertigt ist zu verlangen, dass die Rechnung mit bestimmten Leistungsnachweisen in bestimmter Zeit vorzulegen ist, andererseits aber, wenn diese Vorgaben erfüllt sind, dann auch die Nichtzahlung der Rechnung vorsätzlich erfolgt mit der Konsequenz, dass der Frachtführer auch noch nach drei Jahren die Bezahlung geltend machen kann.
Auch dem Versender kann also bei Nichtzahlung Vorsatz vorgehalten werden, sodass die dreijährige Verjährungsfrist Anwendung findet.