September 2024 Blog

Update endlich verfügbar – OZG 2.0 in Kraft getreten

Um die Digitalisierung der Verwaltung weiter voranzubringen, ist das Onlinezugangsgesetz geändert worden. Ob die Reform nicht nur ein Update, sondern auch ein Upgrade für das Digitale Deutschland ist, wird sich noch zeigen müssen.

Hintergrund

Ziel des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz, kurz: OZG) aus dem Jahr 2017 ist es, dass der Bund und die Länder ihre Verwaltungsleistungen online anbieten und über einen gemeinsamen Portalverbund zugänglich machen. Insgesamt sollten 575 Verwaltungsleistungen wie z. B. Bauanträge, Kindergeldanträge und Entsorgungsnachweise digitalisiert werden – und zwar bis Ende 2022. Nachdem absehbar war, dass dieses zeitliche Ziel verfehlt werden würde, war allen Beteiligten klar, dass das OZG ein grundlegendes Update benötigt. Ein vom Bundestag beschlossenes Änderungsgesetz musste, nachdem es zunächst nicht die erforderliche Zustimmung durch den Bundesrat erhalten hatte, noch eine „Extrarunde“ im Vermittlungsausschuss drehen, bevor dann Bundestag und Bundesrat dem Vermittlungsvorschlag am 14. Juni zustimmten. Die Änderungen am OZG sind am 24. Juli 2024 in Kraft getreten.

Dies gibt Gelegenheit, sich mit den wesentlichen Weiterentwicklungen durch das OZG 2.0 vertraut zu machen.

BundID

Der Bund stellt zukünftig ein zentrales digitales Bürgerkonto bereit: Die BundID wird zum deutschlandweiten Angebot und zur DeutschlandID weiterentwickelt. Bürgerinnen und Bürger können sich über die Online-Ausweisfunktion ihres Personalausweises (eID) oder mit dem Elster-Zertifikat identifizieren und auf ihr Bürgerkonto zugreifen. Über das zentrale Postfach kann die gesamte Kommunikation mit der Verwaltung sicher und digital erledigt werden – vom Antrag bis zum Bescheid.

Digitale Anträge

Digitale Anträge ersetzen künftig die Papierform, wo immer das möglich ist. Statt analog einen Antrag mit Unterschrift stellen zu müssen, spart diese digitale und rechtssichere Lösung den Weg zum Amt.

Recht auf digitale Verwaltung

Bürgerinnen und Bürger haben ab 2029 ein Recht auf digitale Verwaltung bei Bundesleistungen. Sie können von einem Rechtsanspruch auf einen elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes Gebrauch machen. Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche sind allerdings gesetzlich ausgeschlossen.

Verwaltungsleistungen für Unternehmen

Unternehmen erhalten ein digitales Organisationskonto für Verwaltungsleistungen. Über dieses Konto sollen digitale Verwaltungsdienstleistungen auch für Unternehmen einfach, sicher, transparent und von überall und zu jedem Zeitpunkt nutzbar sein. Unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen sollen spätestens 2030 ausschließlich elektronisch angeboten werden. Nur wenn es ein berechtigtes Interesse gibt, können davon Ausnahmen gemacht werden.

Once-Only-Prinzip

Die „Zettelwirtschaft" wird durch die gesetzliche Verankerung des Once-Only-Prinzips endgültig abgeschafft. Das Prinzip regelt, dass Nachweise für einen Antrag – wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde – elektronisch bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis der Antragstellenden abgerufen werden können. Um sicherzustellen, dass staatliche Angebote im Internet besser auf die Bedarfe aller Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet sind, werden Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von elektronischen Verwaltungsleistungen gesetzlich verankert.    

Zusätzliche Bezahlmethoden

Durch das OZG 2.0 werden Behörden zukünftig dazu verpflichtet, mehrere verbreitete digitale Bezahlmethoden, wie etwa Kreditkarten, PayPal oder Apple/Google Pay, zu akzeptieren. Bisher waren Anbieter von Verwaltungsdienstleistungen nicht dazu verpflichtet, den Nutzern eine Auswahl von Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Das hatte oft zur Folge, dass Nutzer bei kostenpflichtigen Verwaltungsdienstleistungen am Ende nicht selten mit umständlichen Bezahlmethoden konfrontiert wurden.

Ende-zu-Ende Digitalisierung

Die Ende-zu-Ende Digitalisierung aller wesentlichen Verwaltungsleistungen wird auf Bundesebene zum neuen Standard. Jeder Schritt des Prozesses erfolgt damit künftig digital, Ausdrucke sind nicht mehr nötig. Mitarbeitende der Verwaltung können Anträge somit medienbruchfrei bearbeiten.

Verwaltungsdigitalisierung als Daueraufgabe

Der Gesetzgeber hat die ursprüngliche Umsetzungsfrist (Ende 2022) gestrichen, ohne eine weitere Nachfrist zu setzen. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in den Gesetzgebungsmaterialen hervorgehoben, dass die Streichung nicht etwa als Argument einer Entschleunigung des Verwaltungsdigitalisierungsprozesses missverstanden werden dürfe. Vielmehr solle durch die Streichung der bisherigen (abgelaufenen) Umsetzungsfrist zum Ausdruck gebracht werden, dass die Digitalisierung der Verwaltung kein einmaliges Unterfangen, sondern eine Daueraufgabe sei. Insoweit wird eindeutig festgestellt, dass auch nach dem Wegfall der Umsetzungsfrist eine zügige und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechende Umsetzung des OZG nach Maßgabe der bisherigen politischen und rechtlichen Verständigung zu erfolgen habe. Wie das in der Praxis im Einzelnen geschehen wird, bleibt abzuwarten.

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