Xtreme Due Diligence – Clean Teams

Um Lieferkettentransparenz zu erreichen, sind Unternehmen verpflichtet, weitgehende Informationen von ihren unmittelbaren oder auch mittelbaren Zulieferern einzuholen. Darunter fallen Angaben zu den menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im Geschäftsbereich von unmittelbaren Zulieferern (§ 5 Abs. 1 LkSG) sowie die Verankerung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 LkSG). Diese Daten, die von den unmittelbaren und nach dem Gesetz nicht verpflichteten Zulieferern zur Verfügung zu stellen sind, stellen die Grundlage für die Risikoanalyse dar. Das LkSG sieht insbesondere im Zuge der Risikoanalyse vor, dass die Ergebnisse eines solchen risk checks nach § 5 Abs. 3 LkSG intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger, etwa an den Vorstand oder an die Einkaufsabteilung, kommuniziert werden. Hierbei laufen die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem LkSG mitunter den datenschutz- und kartellrechtlichen Bestimmungen entgegen. Eine Lösung kann die verstärkte Einbeziehung von sogenannten „Clean Teams“ darstellen, die strengen Vertraulichkeitsvereinbarungen unterliegen und von der operativen Geschäftstätigkeit getrennt sind. Nur Mitglieder eines Clean Teams wären dann in bestimmten Fällen berechtigt, an den Vorstand nach § 5 Abs. 3 LkSG zu berichten.