Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Neben dem Herzstück des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), der Risikoanalyse (s. unter «“R”- Risikoanalyse»), bilden die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3 LkSG) sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG) und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach § 7 Abs. 1 bis 3 LkSG den Schwerpunkt der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu übernehmen. Diese umfassende Verantwortung erfordert die Implementierung von Maßnahmen, die über die reine Risikoerkennung hinausgehen und sowohl präventive als auch korrektive Schritte umfassen.

Im eigenen Geschäftsbereich sollen Unternehmen interne Richtlinien etablieren, die klar definieren, wie Menschenrechts- und Umweltaspekte in den Geschäftsalltag integriert werden. Dazu gehört auch die Schulung der Belegschaft, um ein tiefgreifendes Verständnis für die Bedeutung dieser Themen zu schaffen und die Fähigkeit zu fördern, entsprechende Risiken zu identifizieren und zu managen.

Gegenüber unmittelbaren Zulieferern verlangt das LkSG, dass Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten aktiv kommunizieren und sicherstellen, dass auch ihre Zulieferer die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards ergreifen. Dies kann Vertragsklauseln, regelmäßige Überprüfungen und, falls notwendig, Unterstützung bei der Implementierung von Verbesserungsmaßnahmen einschließen.

Sollten Unternehmen Verstöße gegen Menschenrechts- oder Umweltstandards in ihrer Lieferkette feststellen, fordert § 7 LkSG die Ergreifung wirksamer Abhilfemaßnahmen. Dies umfasst die direkte Behebung identifizierter Probleme und die Entwicklung von Strategien, um ähnliche Verstöße in der Zukunft zu verhindern. Unternehmen müssen hierbei transparent handeln und über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

Die Einhaltung des LkSG erfordert von Unternehmen eine aktive Auseinandersetzung mit den Risiken in ihrer Lieferkette und die Etablierung von Prozessen, die sowohl die Prävention als auch die Korrektur von Verstößen ermöglichen.