Jahresberichte LkSG

Die nach dem LkSG verpflichteten Unternehmen haben jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf ihrer Internetseite für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 2 LkSG). Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmenden in Deutschland, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember eines Jahres endet, können ihre Jahresberichte nach § 10 Abs. 2 S. 1 LkSG noch bis zum 30. April 2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen. Endet das Geschäftsjahr zu einem anderen Zeitpunkt, ist Bezugszeitraum für den nächsten Bericht das entstehende Rumpfgeschäftsjahr.

Nach derzeitigem Stand wird das BAFA das Vorliegen und die Veröffentlichung der Berichte jedoch erstmalig zum 1. Juni 2024 nachprüfen, sofern der Bericht spätestens zum 31. Mai 2024 beim BAFA vorliegt.