Gerichtliche Mediation
Lässt sich die Gegenseite auf eine freiwillige Mediation eines privaten Mediators nicht ein, bleibt die Möglichkeit, eine Klage einzureichen und das Gericht um eine Mediation zu bitten. Gerichte bieten inzwischen in geeigneten Fällen eine Mediation getrennt von dem anhängigen Rechtsstreit an.
Diese Mediation ist ebenfalls freiwillig, hat jedoch den Reiz, dass die Gegenseite sich selten dem Vorschlag des Gerichts widersetzen wird, da sie sich hierdurch in ein ungünstiges Licht stellt. Zudem wissen die Parteien, dass ein Scheitern der Verhandlung unmittelbar zum Gerichtsverfahren zurückführt.
Die gerichtliche Mediation wird vom Gericht lediglich vorgeschlagen. Stimmen die Parteien zu, so wird ein hierfür besonders ausgebildeter Richter benannt, der von dem eigentlich zuständigen Gericht personenverschieden ist. Dieser Richter steht den Parteien lediglich - kostenlos - als Mediator zur Verfügung. Dementsprechend wird die Mediationsverhandlung vertraulich behandelt. Das für eine streitige Entscheidung zuständige Richter erhält also keine Informationen über die Mediationsverhandlung.
Ein ganz entscheidender Vorteil der gerichtlichen Mediation ist, dass der Vergleich gerichtlich protokolliert werden kann und den Parteien damit ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung steht.