November 2022 Blog

Verschmelzung als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuld­verhältnisses?

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 29. August 2022 die Frage entschieden, wann eine Verschmelzung auf Seite eines Vertragspartners die andere Vertragspartei berechtigt, ein Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Fitnessstudio, die spätere Beklagte, mit einer „G.M.S. GmbH“ einen Vertrag über eine „Interessentenanalyse“ und einen Beratungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag über die „Interessenten-Analyse“ hatte eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängerte sich danach um jeweils 12 weitere Monate, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Der später abgeschlossene Beratungsvertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten.

Die Beklagte kündigte beide Verträge außerordentlich und gab hierbei an, dass Grundvoraussetzung für die beiden Vertragsschlüsse der Gebietsschutz vor allem hinsichtlich der konkurrierenden Fitnessstudios der I-GmbH gewesen sei, sowie dass keinerlei Berührungspunkte mit der I-GmbH bestehen sollten. Die Beklagte zahlte ab dem auf die Kündigungen folgenden Monat die vertraglich vereinbarten Beträge nicht mehr. Die Klägerin bestätigte den Erhalt der Kündigungen und das Vertragsende jeweils zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

Die G.S.M. GmbH wurde auf die G GROUP GmbH verschmolzen. In Folge weiterer Verschmelzungen wurde die A.F.H. GmbH Gesamtrechtsnachfolgerin der G.S.M. GmbH. Auf die Klägerin wurde auch die I-GmbH verschmolzen.

Die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der G.M.S. GmbH klagte auf Zahlung der gesamten bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeiten anfallenden Vergütungen. Die Beklagte wandte dagegen u.a. ein, dass sie die Verträge wirksam außerordentlich gekündigt habe.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Entscheidung

Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren die Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung der beiden Verträge gegeben, der Klägerin stand daher keine Vergütung mehr zu.

Zwar bewirkt eine Verschmelzung eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge, d.h. dass sämtliche Rechte und Pflichten der übertragenden Rechtsträger aus bestehenden vertraglichen Schuldverhältnissen auf den jeweils übernehmenden Rechtsträger übergehen, ohne dass es einer Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner bedarf. Allerdings kann bei von der Gesamtrechtsnachfolge erfassten gegenseitigen Verträgen ein Anpassungsanspruch ähnlich wie bei einer Störung der Geschäftsgrundlage oder ein Sonderkündigungsrecht entstehen.

Eine Verschmelzung für sich genommen stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB dar. Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienstleistungen durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch eine (zulässige) Umwandlung in die negative Vertragsfreiheit des Vertragspartners eingegriffen wird, weswegen an das Vorliegen entsprechender Gründe keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Anderenfalls würde das grundsätzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt. Es reicht daher aus, wenn der Vertragspartner aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen muss, die nicht ganz unerheblich sind.

Dies sah das OLG im entschiedenen Fall als gegeben an. Ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, ist aus Sicht des betroffenen Unternehmens zu beurteilen, wobei dessen unternehmerische Entscheidung der Überprüfung durch die Gerichte auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit grundsätzlich entzogen ist, solange sich das unternehmerische Handeln nicht als willkürlich darstellt. Vorliegend genügte bereits der Umstand, dass sich die Beklagte nach der Verschmelzung einem deutlich größeren Vertragspartner gegenübersah als zuvor und ihr Wunsch, von einer „Boutique“ betreut zu werden, dadurch nicht mehr realisierbar war. Zudem war es nach Ansicht des Gerichts plausibel und nachvollziehbar, dass die Beklagte ihre Geschäftsunterlagen nicht (auch) den Beratern der I-GmbH zugänglich machen wollte. Denn unabhängig von der Frage, ob durch die Verschmelzung zukünftig in direkter Konkurrenz stehende Fitnessstudios von der Klägerin beraten werden und es dadurch zu einer Verletzung des Gebietsschutzes kommt, hat die Beklagte auch ein Interesse daran, dass außerhalb des Gebietsschutzes liegende Fitnessstudios nicht auf der Grundlage ihrer eigenen Unternehmensdaten beraten werden, so dass die Größe des Vertragspartners ein erheblicher Umstand ist, den die Beklagte aus wirtschaftlicher Sicht ihren Entscheidungen zugrunde legen konnte.

Der Umstand, dass die I-GmbH auf die Klägerin verschmolzen wurde, stellte einen weiteren die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund dar. Zwar ist die I-GmbH mit der Verschmelzung auf die Klägerin erloschen, so dass durch die Verschmelzung formaljuristisch keine erneuten vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Beklagten entstanden sind bzw. entstehen konnten. Losgelöst von dieser formalen Betrachtung hat jedoch die I-GmbH im Zuge der Verschmelzung ihr gesamtes Unternehmen, also auch ihre Mitarbeiter und ihre Kunden in die Klägerin eingebracht, so dass tatsächlich die Gefahr bestünde, dass sich die Beklagte erneut von Personen beraten lassen müsste, mit denen sie in der Vergangenheit bereits vertragliche Beziehungen unterhalten hatte, was sie explizit nicht gewollt habe.

Praxishinweis

Zwar stellt eine Verschmelzung für sich genommen keinen wichtigen Grund für die Kündigung eines laufenden Vertragsverhältnisses dar. Jedoch kann es bei Hinzutreten weiterer Umstände, an deren Gewichtigkeit keine hohen Ansprüche zu stellen sind, dem Vertragspartner unzumutbar sein, den Vertrag fortzusetzen und ihm dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen.

Bei Planung einer Verschmelzung sollten daher in jedem Fall zumindest wirtschaftlich bedeutsame Vertragsbeziehungen dahin überprüft werden, ob durch die Verschmelzung eventuell legitime Interessen von Vertragspartnern so berührt bzw. beeinträchtigt werden, dass diesen ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen kann.

(Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. August 2022 – Az. 33 U 4846/21)

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