Urlaubsabgeltungsansprüche – Das BAG entscheidet zur Verjährung
Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist gesetzlicher Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Nachdem das BAG Ende Dezember 2022 bereits zur Verjährung des gesetzlichen Urlaubs entschieden hatte (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20; siehe dazu auch unseren Blogbeitrag vom 21. Dezember 2022: Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen – Folgen der neuesten Entscheidungen des BAG (gvw.com)), folgte am 31. Januar 2023 eine Entscheidung zu den Grundsätzen der Verjährung bei Urlaubsabgeltungsansprüchen (BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20).
Geklagt hatte ein von 2010 bis 2015 bei einer Flugschule als Ausbildungsleiter beschäftigter Arbeitnehmer, der nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dort in selbstständiger Stellung weiter tätig war. Mit seiner 2019 erhobenen Klage machte er die Abgeltung von Urlaub aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis geltend. Die beklagte Flugschule erhob gegen die geltend gemachten Ansprüche die Verjährungseinrede. Das BAG entschied nunmehr, dass zumindest für die Jahre 2010 bis 2014 ein entsprechender Abgeltungsanspruch bestehe. Zur Begründung führt das BAG laut der bislang ergangenen Pressemitteilung aus, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche der Verjährung unterlägen und von dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden konnte, mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 2015 die Abgeltung seines noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 einzuklagen, denn der Europäische Gerichtshof hatte zum Erfordernis der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten von Arbeitgebern für den Verfall von Urlaubsansprüchen erst 2018 entschieden (siehe insb. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16;siehe dazu auch unseren Blogbeitrag vom 24. Oktober 2022: Die Verjährung von Urlaubsansprüchen – Neues vom Europäischen Gerichtshof (gvw.com)). Der Beginn der Verjährungsfrist mit Ende des Jahres des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis sei dem Arbeitnehmer angesichts der damals entgegenstehenden Rechtsprechung des BAG, welche den Verfall noch nicht von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten geltend machte, nicht zumutbar. Demgegenüber sei der Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Urlaub aus 2015 verjährt, da für den Arbeitnehmer erkennbar war, dass der offene Urlaub im Ausscheidensjahr abgegolten werden müsse (zum Vorstehenden: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2023, Nummer 5/23).
Auch diese Entscheidung verdeutlicht also die Wichtigkeit der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten im Zusammenhang mit dem Verfall und der Verjährung Urlaubsansprüchen.
(BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20)