Transparenzregister – Umstellung auf Vollregister zum 1. August 2021
Die bislang geltende Mitteilungsfiktion, aufgrund derer die Mitteilungspflicht einer Vielzahl von transparenzpflichtigen Gesellschaften in der Vergangenheit als erfüllt galt, entfällt zum 1. August 2021 ersatzlos. Ab diesem Zeitpunkt haben alle mitteilungspflichtigen Gesellschaften – insbesondere auch die GmbH und AG – ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich an das Transparenzregister zu melden.
Hintergrund
Bereits seit dem 1. Oktober 2017 besteht für juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftung) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) die bußgeldbewährte Pflicht, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Bundesanzeiger Verlag als registerführender Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Gleichwohl war eine Eintragung bei einer Vielzahl der transparenzpflichtigen Vereinigungen bislang nicht erforderlich, weil sich die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten beispielsweise aus im Handelsregister zugänglichen Angaben oder der elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste ergaben. In diesem Fall galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt (sogenannte „Mitteilungsfiktion“) und eine Eintragung im Transparenzregister konnte unterbleiben.
Neuerungen durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
Da die sogenannte 5. EU-Geldwäscherichtlinie nun vorsieht, dass die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten miteinander zu vernetzen sind, ist es nach der Gesetzesbegründung des Ende Juni verkündeten Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes erforderlich, dass in den EU-Mitgliedstaaten strukturierte Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat geschaffen werden. Hierzu ist das ursprünglich nur als Auffangregister konzipierte deutsche Transparenzregister auf ein sogenanntes „Vollregister“ umzustellen. Um dies zu erreichen, wird mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz ersatzlos gestrichen. Dies hat zur Folge, dass alle transparenzpflichtigen Vereinigungen ihre wirtschaftlich Berechtigten ab dem 1. August 2021 aktiv im Transparenzregister eintragen müssen und sich somit künftig im Transparenzregister nicht mehr nur diejenigen Rechtseinheiten wiederfinden, die schon bisher von der Mitteilungsfiktion nicht profitieren konnten. Die Mitteilungspflicht besteht ebenso für börsennotierte Gesellschaften, die nach altem Recht bislang ebenfalls keine Mitteilungen an das Transparenzregister abgeben mussten. Sonderregelungen bestehen lediglich für Vereine.
Darüber hinaus sind weitere Änderungen im Geldwäschegesetz vorgesehen. Ab dem 1. August 2021 sind etwa erweiterte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten erforderlich. Künftig müssen sämtliche Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden, während bislang die Angabe lediglich einer Staatsangehörigkeit ausreichte. Zudem werden die Transparenzregisterpflichten für ausländische Gesellschaften erweitert. Danach trifft eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ab dem 1. August 2021 eine Meldepflicht nicht mehr lediglich dann, wenn sie sich verpflichtet, eine inländische Immobilie zu erwerben, sondern auch dann, wenn Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen sollen. Ferner ist zum 1. Januar 2023 die Einrichtung einer elektronischen Schnittstelle für geldwäscherechtlich Verpflichtete aus der Finanzindustrie, Notare und Behörden vorgesehen, um den Verpflichteten im Rahmen der Kundenidentifizierung einen schnelleren und einfacheren Zugang zum Transparenzregister zu ermöglichen.
Praxishinweise
Vor dem Hintergrund des Mehraufwands, der für die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten aus der nunmehr unvermeidbaren Mitteilung an das Transparenzregister resultieren wird, hat der Gesetzgeber Übergangsfristen eingeräumt. Danach können Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von der Mitteilungsfiktion Gebrauch machen konnten, die erforderlichen Abgaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nachholen. In Abhängigkeit der Rechtsform der transparenzpflichtigen Gesellschaft besteht diese Möglichkeit
- bis zum 31. März 2022 für eine AG, SE und KGaA,
- bis zum 30. Juni 2022 für eine GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaft sowie
- bis zum 31. Dezember 2022 in allen anderen Fällen (z.B. KG, OHG).
Zu beachten ist aber, dass die Übergangsfristen nur dann greifen, wenn es sich um eine Vereinigung handelt, die in der Vergangenheit rechtmäßig von der Mitteilungsfiktion profitiert hat. Nicht umfasst sind zudem ab dem 1. August 2021 neu gegründete Gesellschaften. In Anbetracht der empfindlichen Bußgelder, die bei einer unterbliebenen, falschen oder unvollständigen Mitteilung an das Transparenzregister drohen, ist den mitteilungspflichten Vereinigungen dringend zu raten, die erforderlichen Angaben rechtzeitig an das Transparenzregister zu melden und bei Änderungen zu aktualisieren.
Dr. Patrick Wolff, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hamburg
Katharina Teitscheid, Rechtsanwältin
Frankfurt a.M.