Strafrechtliche Absicherung der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
Die Bundesländer haben in den letzten Wochen in Abstimmung mit der Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere Ausgangsbeschränkungen, Ansammlungsverbote, Abstandsgebote sowie die Schließung von Geschäften und Betrieben, die keine medizinisch notwendigen Dienstleistungen anbieten. Grundlage der Maßnahme ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das in § 28 Abs. 1 den zuständigen Behörden die Möglichkeit zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen bietet.
Die erlassenen Schutzmaßnahmen sind auch strafrechtlich abgesichert. Der Straftatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG bedroht den vorsätzlichen Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe. Nach Abs. 4 der Vorschrift kann außerdem bereits fahrlässiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Das bedeutet: Wer gegen Ausgangsbeschränkungen, Ansammlungsverbote oder Abstandsgebote verstößt, kann ebenso bestraft werden, wie derjenige, der Betriebe und Einrichtungen betreibt, für die keine Ausnahme hinsichtlich der Öffnung besteht. Gleiches gilt im Übrigen für denjenigen, der sich einer individuellen Quarantäneanordnung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG) widersetzt.
Erste Erfahrungen zeigen bereits, dass die Strafverfolgungsbehörden entsprechende Ermittlungsverfahren [https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-sankt-georgen-gastwirt-kuemmert-sich-nicht-um-corona-verordnung-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200322-99-428235] tatsächlich einleiten und Verstöße ahnden werden.
Dr. Michael Nicolaus
Stefan Glock