Februar 2023 Blog

Seit dem 1. Januar 2023 – Änderungen bei Handelsregisteranmeldung von Geschäftsführern und Vorständen

Soll ein neuer Geschäftsführer oder ein neues Vorstandsmitglied zum Handelsregister angemeldet werden, müssen seit dem 1. Januar 2023 neue gesetzliche Vorgaben bei der Abgabe der Versicherungen beachten werden.

Allgemeines

Wird eine Gesellschaft gegründet oder findet ein Wechsel in der Geschäftsführung oder dem Vorstand statt, ist die Anmeldung des (neuen) Geschäftsführers oder des (neuen) Vorstandsmitgliedes zum Handelsregister erforderlich.

Das Gesetz knüpft die Anmeldung in § 8 Abs. 3 GmbHG und § 39 Abs. 3 GmbHG bzw. § 37 Abs.2 AktG und § 81 Abs. 3 AktG an die Abgabe der Versicherung an, dass keine Bestellungshindernisse in der Person des Geschäftsführers oder Vorstandes vorliegen. Hierdurch soll die persönliche Eignung der Geschäftsleiter sichergestellt werden.

Fehler bei der Abgabe der Versicherung haben grundsätzlich zur Folge, dass die Anmeldung zum Handelsregister zunächst nicht erfolgt. Eine nachträgliche Korrektur ist selbstverständlich möglich, sie kostet allerdings zusätzliche Zeit.

Zuletzt hat es einige kleinere Änderungen gegeben, die es sich zu kennen lohnt, um formelle Fehler bei der Anmeldung zu vermeiden.

Neuerungen

1. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AktG

Die Versicherung umfasst häufig die Aussage, dass der neue Geschäftsleiter nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Bisher wurde hierzu auf § 1903 BGB verwiesen. Unklar ist zwar, ob dies zwingend erforderlich ist, da die § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG und § 37 Abs. 2 S. 1 AktG auf diese Anforderung nicht ausdrücklich Bezug nehmen. Die Versicherung wird in der Regel dennoch vorsorglich abgegeben.

Seit dem 1. Januar 2023 ist nunmehr auf § 1825 BGB zu verweisen, da der Regelungsgehalt des bisherigen § 1903 BGB durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 1825 BGB übertragen wird.

2. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 d) GmbHG und § 76 Abs. 3 Nr. 2 und S. 3 AktG

Außerdem musste bislang versichert werden, dass der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied u.a. keine Straftaten im Sinne des § 313 Umwandlungsgesetz begangen hat. Durch das voraussichtlich Ende Februar 2023 in Kraft tretende Gesetz zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie wird der bisherige § 313 Umwandlungsgesetz vollständig in den § 346 Umwandlungsgesetz überführt.

Künftig muss bei der Abgabe der Versicherung daher auf § 346 Umwandlungsgesetz verwiesen werden, um den gesetzliche Anforderungen gerecht zu werden.

3. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und S. 3 AktG

Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wurden zuletzt die § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 3 AktG eingefügt. Hierdurch wird die Abgabe der Versicherung, dass der künftige Geschäftsführer keinem Berufsverbot unterliegt, auch auf bestehende Berufsverbote in der EU und dem EWR erweitert.

Gelten werden die beiden Vorschriften – obwohl sie sich bereits im Gesetzestext befinden – erst ab dem 1. August 2023 (Art. 11 Abs. 1 EGGmbHG und Art. 26m EGAktG).

Praxishinweis

Soweit noch nicht feststeht, wann genau die Anmeldung zum Handelsregister eingereicht werden soll, kann es sich empfehlen, die Versicherungen vorsorglich bereits in der erweiterten Form abzugeben.

Zudem zeigt die Erfahrung, dass für die Handelsregisteranmeldung oft auf frei verfügbare Muster zurückgegriffen wird. Wer das tut, sollte diese einer genauen Prüfung unterziehen, auf Aktualität achten und die Vorlage nötigenfalls anpassen.

So lassen sich (vermeidbare) Verzögerungen bei der Handelsregisteranmeldung vorbeugen.

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