Neues zum Verpackungsgesetz: Caterer, Lieferdienste und Restaurants aufgepasst
Die EU-Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, dass alle Verpackungen in der EU möglichst recyclingfähig sind und deutlich mehr Verpackungen als bisher wiederverwendet werden. Vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber die verpackungsrechtlichen Regelungen zum Einsatz von Mehrwegverpackungen verschärft. Die ab dem 1. Januar 2023 geltenden Regelungen betreffen vor allem Caterer, Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Cafés und weitere Letztvertreiber, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anbieten.
Die Änderungen im Einzelnen
Seit dem 1. Januar 2023 sind gastronomische Betriebe, einschließlich Lieferdienste, Caterer und Selbstbedienungstheken, verpflichtet, Mehrwegverpackungen als Alternative zu Einwegverpackungen für die von ihnen verkaufte Ware anzubieten. Konkret betroffen sind Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden. Darüber hinaus schreibt das Verpackungsgesetz insoweit ausdrücklich vor, dass die in der Mehrwegverpackung enthaltene Ware nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Konditionen angeboten werden darf, als die Verkaufseinheit der gleichen Ware in einer Einwegverpackung. Ausnahmen von beiden Vorgaben sieht das Verpackungsgesetz lediglich für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten vor, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.
Erleichterungen gelten dagegen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten. Konkret wird kleineren Betrieben mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, die Möglichkeit eingeräumt, dem Kunden anzubieten, die Waren in einem von diesem zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnis abzufüllen. Zu beachten ist allerdings, dass im Fall einer Lieferung von Waren bei der Bestimmung der Größe der Verkaufsfläche zusätzlich auch alle Lager- und Versandflächen mit eingerechnet werden. Für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten besteht ebenfalls die Möglichkeit, diese neuen Pflichten dadurch zu erfüllen, dem Kunden anzubieten, die Waren in einem von ihm selbst zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnis abzufüllen. Sofern von den Erleichterungen Gebrauch gemacht wird, ist hierauf mit deutlich sicht- und lesbaren Informationstafeln oder -schildern hinzuweisen.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann.
Konsequenzen für die Praxis
Es dürfte gastronomische Betriebe teilweise vor Herausforderungen stellen, Mehrwegverpackungen als Alternative zu Einwegverpackungen anzubieten. Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie die vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Der Nutzen der neuen Regelungen in der Praxis bleibt abzuwarten, ferner auch, ob der Gesetzgeber es bei dem Schlechterstellungsverbot der angebotenen Mehrwegverpackungen belassen wird oder ob Mehrwegverpackungen in Zukunft sogar privilegiert werden, also etwa als preisgünstigere Alternative dem Kunden angeboten werden müssen.