Neues Verpackungsgesetz: Die bereits erfolgte Gesetzesänderung und die aktuellen Pläne der Bundesregierung
Das Verpackungsgesetz, das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist, hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Es gilt für alle Verpackungen und stellt eine spezialgesetzliche Konkretisierung der in § 23 KrWG verankerten Produktverantwortung dar.
Das Verpackungsgesetz wurde erstmals in diesem Jahr durch das Erste Änderungsgesetz, das am 27. Januar 2021 in Kraft trat, geringfügig angepasst. Bereits vor Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes hat das Bundeskabinett schon eine weitere, von der Bundesumweltministerin Svenja Schulze eingebrachte umfangreiche Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Über die geplante Novelle des Verpackungsgesetzes müssen nun noch der Bundestag und der Bundesrat entscheiden. Das Gesetz soll – jedenfalls in wesentlichen Teilen – am 3. Juli 2021 in Kraft treten.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes
Das Erste Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes enthielt lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere im Hinblick auf Kunststofftragetaschen. Der neu eingeführte § 5 Abs. 2 Verpackungsgesetz sieht nunmehr vor, dass Letztvertreibern das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen verboten ist, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden und eine Wandstärke von mehr als 50 Mikrometern aufweisen.
Entwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes
Der am 20. Januar 2021 beschlossene Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 sowie des Art. 8a der geänderten EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in Bezug auf Verpackungen in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG). Mit dem Gesetzesentwurf werde eine weitere ökologische Fortentwicklung des Verpackungsgesetzes angestrebt. Das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz sollen durch die Novellierung weiter verbessert werden. Die zwei maßgeblichen Ziele der geplanten Novelle sind die Förderung von Mehrweglösungen sowie die Ausweitung der Pfandpflicht.
Im Kern sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Mehrwegverpackungen und sogenannte Rezyklate gefördert werden sollen. Dabei werden vor allem Mehrweglösungen im sogenannten „To-Go-Bereich“ in den Blick genommen. So sollen etwa Anbieter von Speisen und Getränken verpflichtet werden, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Überdies soll die Pfandpflicht auf nahezu sämtliche Einwegkunststoffflaschen ausgeweitet werden, wie etwa auf Fruchtsaftflaschen. Erstmals sollen außerdem Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen ab dem Jahr 2025 zu mindestens 25 % und ab dem Jahr 2030 zu mindestens 30 % aus Rezyklaten bestehen.
Daneben enthält der Gesetzesentwurf einige neue Begriffsbestimmungen und die Einführung der Figur des „Fulfilment-Dienstleisters“, der die Vertreiber beim Inverkehrbringen von Waren unterstützt, etwa durch das Lagern, Verpacken und Versenden von Waren. Aber auch Online-Händler sind von den geplanten Änderungen betroffen: künftig sollen alle Verpackungen – auch Transportverpackungen – die nicht systembeteiligungspflichtig sind, bei der Zentralen Stelle registriert werden. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs dient die Ausweitung der Registrierungspflichten auf sämtliche Hersteller von Verpackungen der Verbesserung und Unterstützung des wirksamen Überwachungs- und Durchsetzungsrahmens der bestehenden und neu hinzukommenden Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.
Konsequenzen für die Praxis
Es bleibt zunächst abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf in dieser Form verabschiedet wird. Es dürfte jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststehen, dass die geplante umfangreiche Novellierung die Produktverantwortung weiter konkretisiert und verschärft. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Verpackungsgesetzes im Einzelnen wird auch zukünftig mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sein, nicht zuletzt auch aufgrund der bisher rar gesäten gerichtlichen Befassung mit dieser Materie.
(Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzes, abrufbar unter: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen (bmu.de) und Beschlussfassung des Bundesrates vom 5. März 2021, Drs. 64/21)
Dr. Ronald Steiling, Rechtsanwalt
Dr. Stefanie Ramsauer, Rechtsanwältin
beide Hamburg