Januar 2022 Blog

Jetzt aber wirklich: Keine Haftung von Gründungs­gesell­schaftern für Prospekt­fehler wegen Prospekt­haftung im weiteren Sinne!

Trotz der wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.1.2021 wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung versucht, Gründungsgesellschafter jedenfalls dann haften zu lassen, wenn sie nicht an der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt waren. Diesem Versuch erteilte der 11. Senat des BGH nun eine ausdrückliche Abfuhr.

Hintergrund

In seiner wegweisenden Entscheidung vom 19.1.2021 hatte der für Kapitalanlagemusterverfahren zuständige 11. Senat des BGH klargestellt, dass neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF eine Haftung von Gründungskommanditisten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen ist. Folge ist, dass Feststellungsziele, die auf eine solche Haftung im Kapitalanlagemusterverfahren gerichtet sind, gegenstandslos sind und Gründungsgesellschafter insoweit nicht haften.

Trotz dieser Klarstellung des BGH sind im Nachgang obergerichtliche Entscheidungen bekannt geworden, in denen diese Rechtsfolge dadurch umgangen werden sollte, dass als weiteres Kriterium zu der Eigenschaft als Gründungsgesellschafter eine Beteiligung an der Komplementärin der Fondsgesellschaft gefordert wurde. Diese Anforderung wurde vom BGH in der zitierten Entscheidung allerdings nicht gestellt; der dortigen Gründungsgesellschafter hielt jedoch eine solche Beteiligung. In der Folge kam es zu stattgebenden Musterbescheiden in solchen Fällen, in denen die beklagten Gründungsgesellschafter eine Beteiligung an der Komplementärin nicht gehalten hatten. Soweit dem Autor bekannt, kam es in solches Fällen zu Rechtsbeschwerden der betroffenen Musterbeklagten beim zuständigen 11. Senat des BGH.

Klarstellung des BGH

In einer aktuellen Entscheidung vom 12.10.2021 hat der 11. Senat dieser obergerichtlichen Argumentation nun endgültig den Boden entzogen. Seine Entscheidung betrifft zwar nicht die vorgenannten obergerichtlichen Musterbescheide. Der BGH fühlte sich jedoch offenbar bemüßigt, in einem kleinen aber bedeutsamen Einschub endgültig klarzustellen, dass eine Beteiligung an der Komplementärin nicht erforderlich ist, damit Gründungsgesellschafter als Haftungssubjekte wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne ausscheiden.

Der BGH wörtlich: „Nach diesen Grundsätzen sind die Musterbeklagten Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Sie sind - was bereits ausreicht  - Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft ...“.

Damit sollten etwa aufgekommene Unklarheiten über die Reichweite des Beschlusses vom 191.2021 nunmehr ausgeräumt sein.

(BGH Beschl. v. 12.10.2021 – XI ZB 26/19; Rn 24)

 

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