Große Koalition einigt sich auf neue Regeln für Leiharbeit
Nach monatelangem Streit haben sich die Spitzen der Großen Koalition auf neue Regeln für Leiharbeit geeinigt. Nach der Einigung soll ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze mit einigen wenigen Modifikationen vom Bundeskabinett beschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass auch der Bundestag dem Kompromiss zustimmen wird und die entsprechenden Gesetzesänderungen 2017 in Kraft treten werden.
Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten bei Zeitarbeit
Nach der geplanten Neuregelung dürfen Leiharbeitnehmer grundsätzlich nur noch bis zu einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bei demselben Entleiher eingesetzt werden. Frühere Einsätze eines Leiharbeitnehmers werden auf die zulässige Höchstüberlassungsdauer angerechnet, wenn die Unterbrechung nicht mehr als drei Monate beträgt. Eine Anrechnung von Überlassungszeiten vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen ist jedoch nicht vorgesehen. Mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer soll der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam werden und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich fingiert werden.
Abweichungen von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten werden durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche oder einer auf Grund eines solchen Tarifvertrags getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich sein. Da die Überlassungshöchstdauer personen- und nicht arbeitsplatzbezogen ist, wird es zudem zulässig sein, einen Leiharbeitnehmer nach Ablauf der Höchstüberlassungsdauer durch einen anderen Leiharbeitnehmer auszutauschen.
Zwingende Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes nach grundsätzlich neun Monaten
Unter Equal Pay („Gleiche Bezahlung“) versteht man in der Arbeitnehmerüberlas-sung den Grundsatz, einem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher ein Arbeitsentgelt in gleicher Höhe zu zahlen wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schreibt den Equal-Pay-Grundsatz derzeit bereits vor, eröffnet jedoch die Möglichkeit, durch Tarifverträge davon abzuweichen. Zukünftig soll eine vom Equal-Pay-Grundsatz abweichende Regelung nur noch für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher möglich sein. Dieser Zeitraum soll sich auf bis zu 15 Monate erhöhen, wenn ein im Arbeitsverhältnis geltender Tarifvertrag nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen hinsichtlich des Arbeitsentgelts eine stufenweise Heranführung an den Gleichstellungsgrundsatz festlegt.
Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher
Der Entleiher soll Leiharbeitnehmer zukünftig nicht mehr einsetzen dürfen, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Das Verbot soll nicht nur für neu entliehene Zeitarbeitskräfte, sondern auch für Zeitarbeitskräfte, die bei Beginn des Arbeitskampfes bereits bei dem Entleiher tätig waren, gelten. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Arbeitskampfparität dar und erscheint daher verfassungsrechtlich bedenklich. Ein Einsatz von Zeitarbeitskräften während eines Streiks soll auch weiterhin erlaubt sein, wenn die Leiharbeitnehmer nicht (ggf. auch mittelbar) Aufgaben wahrnehmen, die bisher von Streikenden verrichtet werden. Die Spitzen der Großen Koalition verständigten sich zudem darauf, das „Konzernprivileg“ nicht einzuschränken. Erlaubnisfreie (nicht wirtschaftliche bzw. gewerbliche) Zeitarbeit bleibt danach uneingeschränkt auch im Streikfall möglich.
Pflicht zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung
Um missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes in Form der ver-deckten Arbeitnehmerüberlassung einzudämmen, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern in dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden muss. Des Weiteren muss die Person des Zeitarbeitnehmers künftig vor der Überlassung unter Bezugnahme auf diesen Vertrag konkretisiert werden. Verstöße gegen die Offenlegungspflichten sollen wie eine illegale Arbeitnehmerüberlassung sanktioniert werden.
Privilegierung der Personalgestellung im öffentlichen Dienst
Die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sollen zukünftig in weiten Teilen nicht anwendbar sein auf die in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Personalgestellungen (z.B. § 4 Abs. 3 TVöD). Diese Personalgestellungen sind dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Verlagerung der Aufgaben einer oder eines Beschäftigten auf einen Dritten, das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen öffentlichen Arbeitgeber weiter besteht, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung jedoch zukünftig bei dem Dritten nach dessen Weisungen erbracht wird.
Marius Bodenstedt, Rechtsanwalt
Hamburg