Oktober 2024 Blog

Datenschutz beim Asset Deal: Ende der Widerspruchslösung?

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 11. September 2024 einen neuen Beschluss zum Datenschutz beim Asset Deal veröffentlicht. Dieser Beschluss bringt wesentliche Änderungen im Vergleich zum vorherigen Beschluss aus dem Jahr 2019 mit sich. Insbesondere die für die Praxis besonders wichtige Widerspruchslösung steht nun auf dem Prüfstand.

Kurzzusammenfassung des Beschlusses

Im Vergleich zum Beschluss von 2019 bemüht sich die DSK in ihrem neuen Beschluss darum, die Sachlage detaillierter darzustellen. Dies spiegelt sich auch im Umfang des neuen Beschlusses wider: Während der Beschluss von 2019 lediglich zwei Seiten umfasste, stellt die DSK nun auf sieben Seiten die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen von Asset Deals dar.

Der Beschluss behandelt insbesondere die Übermittlung von Daten während der Due Diligence, die Daten von Kunden, Lieferanten und Beschäftigten sowie die gesteigerten Anforderungen bei der Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

Der für die Praxis wohl wichtigste Abschnitt sind die neuen Vorhaben zur Übermittlung von Kundendaten. Ein wesentliches Element ist dabei die von der DSK nunmehr ausdifferenziertere Unterscheidung zwischen verschiedenen Vertragsphasen:

Vertragsanbahnung: In diesem Stadium ist eine Datenübermittlung dann zulässig, wenn die Kundin oder der Kunde die Verhandlungen mit dem Erwerber fortführt. Zudem ist die Übertragung der Daten weiterhin mit einer Widerspruchsfrist von sechs Wochen möglich (sog. „Widerspruchslösung“).
Laufende Verträge: Bei laufenden vertraglichen Beziehungen ist die Übermittlung der Daten zur Vertragserfüllung gerechtfertigt. Damit kann der Erwerber die Daten immer dann übernehmen, wenn die jeweiligen Drittparteien der Vertragsübernahme zustimmen. Ob in diesem Stadium daneben auch die Widerspruchslösung zulässig ist, bleibt unklar.
Beendete Verträge: Daten ehemaliger Kunden dürfen nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen übermittelt werden. Der Erwerber hat diese Daten zwingend von den Daten der Kundinnen und Kunden mit einer laufenden vertraglichen Beziehung zu trennen (sog. „Zwei-Schrank-Lösung“).

Praxisfolgen

Der neue Beschluss führt in der Praxis an wesentlichen Punkten zu Rechtsunsicherheiten. Insbesondere bleibt unklar, inwieweit die bisherige Widerspruchslösung von 2019 weiterhin Bestand hat. Es stellt sich die Frage, ob diese Lösung außer bei der Vertragsanbahnung noch zulässig ist oder ob andere, strengere Anforderungen gelten. Zumindest für eine konservative Herangehensweise wird man vorerst davon ausgehen müssen, dass für die Übernahme von Kundendaten ohne laufende Verträge vorerst keine Widerspruchslösung mehr möglich ist. Dies hat erhebliche praktische Auswirkungen, da dies die aktive Zustimmung aller betroffenen Geschäftspartner und Kunden voraussetzt, was in der Realität nur sehr schwer zu erreichen ist.

Zudem sind nunmehr zahlreiche Einzelfallprüfungen nötig, was die praktische Handhabung der neuen Regelungen erheblich erschwert. Die Aufteilung der Daten in Kategorien wie Vertragsanbahnung, laufende Verträge und beendete Verträge stellt insbesondere für mittelständische Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar. In der Praxis ist es oft sehr zeitaufwändig, die Daten entsprechend zu gliedern und zu prüfen. Dies erfordert nicht nur zusätzliche Ressourcen, sondern auch eine genaue Kenntnis der jeweiligen Vertragsverhältnisse und deren aktuellen Status.

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