Juli 2024 Blog

Das 14. Sanktionspaket der Europäischen Union gegen Russland

Am 24. Juni 2024 wurde das 14. Sanktionspaket der EU gegen Russland im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das 14. Sanktionspaket setzt sich zusammen aus den Verordnungen (EU) 2024/1739 und 2024/1745 sowie den Durchführungsverordnungen (EU) 2024/1746 und 2024/1776. Die Regelungen traten am 24. bzw. 25. Juni 2024 in Kraft.

Das 14. Sanktionspaket enthält weitreichende Verschärfungen der Sanktionen gegen Russland. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen vor.

Neue Personenlistungen

Es wurden 69 weitere natürliche Personen und 47 weitere Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (VO 269/2014) gelistet. Neben in Russland ansässigen Unternehmen betreffen die neuen Listungen auch jeweils zwei Unternehmen in der Tschetschenischen Republik (autonome Republik der Russischen Föderation), Belarus und den besetzen Gebieten in der Ukraine.

Darüber hinaus wurden weitere Unternehmen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014) aufgenommen. Neben 28 russischen Gesellschaften befinden sich darunter auch 33 in anderen Drittländern registrierte Unternehmen (China/Hong Kong, Türkei, Kirgisistan, Kasachstan, Indien, Vereinigte Arabische Emirate).

Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehungen bzw. „Untergrabung“ der Sanktionen

Weiterhin wurden Regelungen beschlossen, die die Sanktionsumgehung bzw. deren „Untergrabung“ durch drittländische Tochterunternehmen von EU-Personen unterbinden soll.

Drittländische Tochterunternehmen

Gem. Art. 8a VO 833/2014 sollen sich natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen („POE“) nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene POE, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß der VO 833/2014 untergraben. Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EU) 2024/1745 stellt klar, dass POE Maßnahmen ergreifen müssen, die zur Erreichung dieses Ziels „geeignet und notwendig sind“ und nennt beispielhaft „die Umsetzung geeigneter Strategien, Kontrollen und Verfahren“, die der Risikonominierung dienen.

In jedem Fall statuiert die Vorschrift nur eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht für die Wirtschaftsbeteiligten. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die EU hier auf eine deutliche Erhöhung der Anforderungen an EU Unternehmen abzielt.

Änderung der Vorgaben zur Implementierung einer No Russia Clause

Die Verpflichtung zur Vereinbarung einer sogenannten No Russia Clause wurde um einige Ausnahmen für bestimmte öffentliche Aufträge und die Erfüllung von Verträgen betreffend Güter mit den KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 ergänzt. Zudem wurde die Liste der von Anhang XL erfassten Güter um die genannten fünf Güter erweitert. Im Gegenzug wurde aber die Liste der Anhang VIII-Partnerländer, in Bezug auf die die Vereinbarung einer No Russia Clause nicht erforderlich ist, um Island und Liechtenstein erweitert.

Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs XL, Art. 12ga VO 833/2014

Ab dem 26. der Dezember 2024 müssen EU-Unternehmen gemäß dem neu eingefügten Art. 12ga VO 833/2014 ihren Partnern aus Drittländern vertraglich die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, verbieten. Das vertragliche Verbot ist von „angemessenen Abhilfemaßnahmen“ zu flankieren und muss sich auch auf Unterlizenznehmer erstrecken. Abs. 2 sieht eine Altvertragsregelung für vor dem 25. Juli 2024 geschlossene Verträge bis spätestens zum 26. Juli 2025 vor.

Weitreichende Verpflichtungen im Hinblick auf „Common High Priority“-Güter in Anhang XL

Der neu eingefügte Art. 12gb VO 833/2014 enthält weitreichende Verpflichtungen im Hinblick auf Güter des Anhangs XL. Ab dem 26. Dezember 2024 haben die Wirtschaftsbeteiligten zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland geeignete Schritte zu unternehmen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und sind zur Dokumentation dieser Risikobewertung verpflichtet. Darüber hinaus sind geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umzusetzen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen. Die Vorgehensweise ist nicht anzuwenden, wenn nur innerhalb der Union oder an Partnerländer im Sinne des Anhangs VIII VO 833/2014 geliefert wird.

Abs. 3 der Vorschrift fordert von den Wirtschaftsbeteiligten, „sicherzustellen“, dass drittländische Tochterunternehmen ab dem 26. Dezember 2024 ebenfalls die Verpflichtungen nach Abs. 1 erfüllen. Dies statuiert eine Erfolgs-, und nicht lediglich eine Bemühenspflicht. Eine Ausnahme gilt aber insoweit, wenn die EU-Muttergesellschaft aus unvermeidbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über ihre drittländische Tochtergesellschaft auszuüben (Art. 12gb Abs. 4 VO 833/2014).

Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf Umgehungen

Der Wortlaut der Umgehungsverbote (Art. 12 VO 833/2014 und Art. 9 Abs. 1 VO 269/2014) wurde derart angepasst, dass das Verbot, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in VO 833/2014 und VO 269/2014 vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch gilt, wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.

Änderung der güterbezogenen Beschränkungen

Im Zuge des 14. Sanktionspakets wurden die einfuhr- und ausfuhrseitigen Beschränkungen für bestimmte Güter auf weitere Güter ausgeweitet. Daneben wurden aber auch neue Genehmigungstatbestände in die VO 833/2014 eingefügt.

Erweiterung der ausfuhrseitigen Beschränkungen

Die in Art. 2a Abs. 1 und 3k Abs. 1 VO 833/2014 niedergelegten Beschränkungen wurden durch Ergänzungen der Güterlisten in den Anhängen VII und XXIII ausgeweitet.

Anhang VII Teil A VO 833/2014 wurde um geländegängige Fahrzeuge ergänzt. Darüber hinaus wurden mehrere Güter in Anhang VII Teil B VO 833/2014 neu aufgenommen. Für die neugelisteten Güter gibt es keine Übergangsregelung.

Die Güterliste des Anhangs XXIII VO 833/2014 wurde ebenfalls erweitert, wobei die Erweiterung größtenteils auf die Reduzierung des zuvor erfassten sechsstelligen KN-Codes auf einen vierstelligen KN-Code zurückzuführen ist. Teilweise wurden KN-Codes aber auch insgesamt neu in Anhang XXIII aufgenommen. Betroffen sind insbesondere Güter der Kapitel 28, 29 und 38, 39, 84, 85, 86 und 87 KN.

Erweiterung der einfuhrseitigen Beschränkungen

Die Liste der Güter in Anhang XXI der VO 833/2014 wurde um Helium (KN-Code 2804 2910) und Helium-3 (KN-Code 2845 40) ergänzt. Der neu eingefügte Art. 3i Abs. 3cf VO 833/2014 sieht eine Übergangsregelung für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. September 2024 vor.

Ferner wird durch Einfügen eines neues Art. 3v in die VO 833/2014 ein Verbot eingeführt, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung zu kaufen, einzuführen, zu verbringen oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter unrechtmäßig aus der Ukraine entfernt wurden. Auch wird ein Verbot damit verbundener Dienstleistungen eingeführt.

Ausweitung der Genehmigungstatbestände

Erleichterungen bringt das 14. Sanktionspaket u.a. für die grundsätzlich verbotene Ein- und Ausfuhr bestimmter Güter im Kontext der Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten können die Einfuhr oder Verbringung von Waren der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots physisch in Russland befanden, oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in die Union gebracht werden (Art. 3i Abs. 3ce VO 833/2014). Gleichermaßen können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten auch eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die Bereitstellung der damit verbundenen technischen Hilfe oder Finanzhilfe für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind (Art. 3k Abs. 5d VO 833/2014).

Ferner wurden im Zuge des 14. Sanktionspakets weitere Befreiungen und Genehmigungsmöglichkeiten in Art. 3k VO 833/2014 eingefügt; so sieht Abs. 5 der Norm eine Befreiung für die nicht-militärische Verwendung im Falle von gesundheitlichen Notlagen und Naturkatastrophen vor. Die Genehmigungsmöglichkeit in Abs. 5a für bestimmte Güter für die persönliche Verwendung wurde auf weitere KN-Codes ausgeweitet. Ferner wurde mit Abs. 5aa ein neuer Genehmigungstatbestand für die Herstellung von Lebensmitteln in Bezug auf Güter des KN-Codes 3917 10 und mit Abs. 5e ein neuer Genehmigungstatbestand für das Projekt Sakhalin-2 in Bezug auf Güter des KN-Codes 8414 90 und 9026 geschaffen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit LNG

Erstmals wurden Maßnahmen in Bezug auf russisches Flüssigerdgas (LNG) des KN-Codes 2711 1100 ergriffen, die jedoch nicht auf ein Verbot der Einfuhr von russischem LNG in die EU hinauslaufen.

Untersagt ist nunmehr den Kauf, die Einfuhr und die Verbringung von russischem LNG und die Bereitstellung darauf bezogener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe (Art. 3u Abs. 1 VO 833/2014). Dies gilt jedoch nur, wenn die Einfuhr über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Terminals der Union erfolgt. Zudem sieht Abs. 3 eine Altvertragsregelung (Vertragsschluss vor dem 25. Juni 2024; Erfüllung bis zum 26. Juli 2024) und Abs. 4 eine Befreiung für die Lieferung von LNG russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage vor.

Darüber hinaus legt der neu eingefügte Art. 3r Abs. 1 und 2 VO 833/2014 das Verbot nieder, Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der „Umladung“ i.S.d. neu in Art. 1 eingefügten Definition (lit. zf) von russischem Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 1100 zu erbringen sowie darauf bezogene technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzierungen zu leisten.

Gemäß dem neu eingefügten Art. 3t Abs. 1 VO 833/2014 ist es zudem verboten, Güter und Technologien an POE in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen LNG-Projekten wie Terminals und Anlagen dienen. Abgezielt wird damit insbesondere auf die Projekte Arctic LNG 2 und Murmansk LNG (Erwägungsgrund 11). Art. 3t Abs. 2 VO 833/2014 legt akzessorische Dienstleistungs- und Finanzierungsverbote nieder. Gemäß Abs. 3 gilt für Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, eine Übergangsfrist bis zum 26. September 2024.

Ferner wird Art. 3a Abs. 1 lit. a VO 833/2014, der das Verbot niederlegt, eine neue Beteiligung an einer juristischen POE, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten, derart konkretisiert, dass nunmehr ausdrücklich auch im Bau befindliche Projekte für die Erzeugung von LNG genannt werden.

Änderungen der nicht-akzessorischen Dienstleistungsbeschränkungen

Art. 5n VO 833/2014 untersagt die Erbringung einer Vielzahl von Dienstleistungen (z.B. in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, IT-Beratung, Rechtsberatung und Werbung) sowie die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und für Industriedesign und Fertigung und die Erbringung darauf bezogener technischer Unterstützung für in Russland niedergelassene POE. Art. 5n Abs. 7 VO 833/2014 sah zunächst eine zeitlich unbefristete Befreiung von diesem Verbot für die ausschließliche Nutzung durch Tochterunternehmen von Muttergesellschaften mit Sitz in der EU, dem EWR oder einem in Anhang VIII der VO 833/2014 aufgeführten Partnerland vor. Diese Befreiung wurde durch die Verordnung (EU) 2023/2878 vom 18. Dezember 2023 bis zum 20. Juni 2024 befristet und stattdessen mit Abs. 10 lit. h eine Genehmigungsmöglichkeit für die Bereitstellung der von Art. 5n VO 833/2014 erfassten Dienstleistungen und Software für die ausschließliche Nutzung durch Tochterunternehmen von Muttergesellschaften in privilegierten Ländern geschaffen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat darauf basierend die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 42 bekannt gegeben, die in Deutschland ansässigen Unternehmen sowie Inländern die Bereitstellung der von Art. 5n VO 833/2014 erfassten Dienstleistungen auch über den 20. Juni 2024 hinaus allgemein gestattete. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der AGG Nr. 42 war eine Registrierung als Nutzer sowie die Meldung der ersten Leistung gegenüber einem Empfänger innerhalb von 30 Tagen ab der ersten Nutzung.

Die Befristung der Befreiung in Art. 5n Abs. 7 VO 833/2014 wurde nunmehr bis zum 30. September 2024 verlängert. Eine Registrierung als Nutzer der AGG Nr. 42 gegenüber dem BAFA sowie eine Meldung der erbrachten Leistungen ist damit vorerst nicht erforderlich, da weiterhin die Befreiung greift.

Darüber hinaus wurde mit Art. 5n Abs. 8a VO 833/2014 eine weitere, zeitlich unbefristete Befreiung eingefügt für die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Staatsbürger, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, an russische Tochterunternehmen von Muttergesellschaften in privilegierten Ländern, wenn die EU-Personen bei den russischen Tochtergesellschaften angestellt sind und die Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch letztere bestimmt sind.

Unter den EU-Mitgliedstaaten ist umstritten, ob ein EU-Staatsbürger in Konstellationen, in denen er in seiner Funktion als Angestellter eines drittländischen Unternehmens tätig wird und nicht als Ein-Mann-Gesellschaft oder Privatperson, überhaupt an EU-Sanktionsrecht gebunden ist oder ob das drittländische Recht der Gesellschaft das EU-Sanktionsrecht überlagert. Fraglich ist, welche Auswirkungen der neu eingefügt Art. 5n Abs. 8a VO 833/2014 auf die unterschiedlichen Auslegungen durch die mitgliedstaatlichen Behörden haben wird. Die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich sollten von Wirtschaftsbeteiligten aufmerksam verfolgt werden.

Erweiterung der verkehrsbezogenen Beschränkungen

Das 14. Sanktionspaket weitet auch die verkehrsbezogenen Beschränkungen für russische Schiffe, Flugzeuge und Kraftverkehrsunternehmen weiter aus.

Insbesondere wurden die Beschränkungen für russische Kraftverkehrsunternehmen erweitert. Bislang war es lediglich in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen verboten, im Gebiet der EU Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern (Art. 3l Abs. 1 VO 833/2014). Dieses Verbot wurde nun auf in der EU niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen ausgeweitet, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen POE befinden (Art. 3l Abs. 1c VO 833/2014). Darüber hinaus ist es in der EU niedergelassenen Unternehmen, die bislang keine Kraftverkehrsunternehmen sind und sich zu mindestens 25% im Eigentum einer russischen POE befinden, verboten, ein Kraftverkehrsunternehmen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert (Art. 3k Abs. 1b VO 833/2014).

Beschränkungen für Schiffe und Schaffung neuer Transaktionsverbote

Durch den neu eingefügten Art. 3s VO 833/2014 wurden erstmals Maßnahmen erlassen, die auf bestimmte Schiffe abzielen, die zur Kriegsführung Russlands gegen die Ukraine beitragen. Gegenüber diesen Schiffen, die in dem neu eingefügten Anhang XLII gelistet sind, der derzeit 27 Einträge enthält, gelten weitreichende Beschränkungen. Ihnen darf kein Zugang zu Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Gebiet der EU gewährt werden, sie dürfen weder in die EU eingeführt, erworben oder verbracht werden noch verkauft, geliefert, verchartert, ausgeführt, betrieben oder mit einer Besatzung ausgestattet werden. Ferner dürfen für derartige Schiffe keine Dienstleistungen der Registrierung, keine technische Hilfe und andere Dienstleistungen erbracht, es darf sich nicht an Umladungen beteiligt und keine Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitgestellt werden (Abs. 1).

Darüber hinaus wurden – neben dem bereits bestehenden Transaktionsverbot in Art. 5aa VO 833/2014 in Bezug auf die in Anhang XIX gelisteten Staatsbetriebe und deren drittländische Tochtergesellschaften sowie POE, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln – mit Art. 5ab Abs. 1, Art. 5ac Abs. 2 und Art. 5ad Abs. 1 VO 833/2014 drei weitere Transaktionsverbote eingefügt. Danach ist es EU-Personen untersagt, mit in den neu eingefügten Anhängen XLIII, XLIV und XLV gelisteten juristischen POE Transaktionen zu tätigen. Die entsprechenden Anhänge sind aktuell noch leer.

Ferner enthält Art. 5ac Abs. 1 VO 833/2014 das an EU-Personen gerichtete Verbot, sich ab dem 25. Juni 2025 direkt mit dem SPFS oder mit von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden. Art. 5ac Abs. 3 und 4 VO 833/2014 legt Altvertragsregeln nieder. Ausnahmen von den Verboten in Art. 5ac Abs. 1 und 2 VO 833/2014 finden sich in den Abs. 5 und 6.

Bewertung

Das 14. Sanktionspaket führt abermals zu einer erheblichen Ausweitung der EU-Russlandsanktionen. Zudem führen die neu in die VO 833/2014 eingefügten Verpflichtungen von EU-Muttergesellschaften in Bezug auf sanktionsrelevante Aktivitäten ihrer drittländischen Töchter (Art. 8a und Art. 12gb Abs. 3) zu erheblichen Unsicherheiten, da Inhalt und Umfang der Pflichten der EU-Muttergesellschaften unklar bleiben. Diesbezüglich wurden bereits erläuternde FAQ der Europäischen Kommission in Aussicht gestellt. Insgesamt scheint aber das EU-Sanktionsrechts zunehmend extraterritoriale Wirkung für sich zu beanspruchen.

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