Juni 2021 Blog

Crowd­funding – Um­setzung der Ver­ordnung über Schwarm­finanzierungs­diens­tleister (ECSP-VO) in Deutschland

Die Verordnung über European Crowdfunding Service Provider („ECSP-VO“) wird ab dem 10. November 2021 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Sie schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Vermittlung von Crowdfunding-Angeboten in Europa und erweitert dabei die Schwarmfinanzierungsmöglichkeiten. Das nun verabschiedete Begleitgesetz für die Umsetzung in Deutschland stellt jedoch auch Hürden auf.

Erweiterung der Möglichkeiten des Crowdfunding

Mit der ECSP-VO wird ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen geschaffen, der es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen als Projektträgern ermöglichen soll, sich – gegebenenfalls zur Ergänzung einer Bankfinanzierung – über Crowdfunding durch Vermittlung entsprechender Plattformen (Schwarmfinanzierungsdienstleister) zu finanzieren. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister muss dabei bei der zuständigen Behörde seines Sitz-Mitgliedsstaates, in Deutschland also bei der BaFin, eine entsprechende Erlaubnis beantragen.

Mit der Erlaubnis können dann Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung eines Projektträgers sowie – unter gewissen weiteren Voraussetzungen – auch die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren, etwa verbrieften Anleihen, über die Schwarmfinanzierungsplattform in einem Umfang von bis zu 5 Mio. Euro pro Jahr und pro Projektträger vermittelt werden. Die Besonderheit liegt dabei darin, dass die Vermittlung hier nicht so genannte Nachrangdarlehen, also solche mit qualifiziertem Rangrücktritt und damit eingeschränkter Rückzahlbarkeit, betrifft. Bisher stellte die Hereinnahme von „echten“ Darlehen, bei denen ein unbedingter Rückzahlungsanspruch ohne Nachrang besteht, unter Umständen ein Einlagengeschäft für den Projektträger dar, für das der Projektträger eine Bankerlaubnis gebraucht hätte. Daher wurden Nachrangdarlehen vereinbart, wobei die AGB-rechtliche (Un-)Wirksamkeit der Rangrücktrittsklauseln zunehmend für Rechtsunsicherheit sorgt.

Nach der ECSP-VO ist im genannten Umfang die Darlehensaufnahme ohne Rangrücktritte und ohne besondere Erlaubnis des Projektträgers möglich, sofern die Vermittlung über einen Schwarmfinanzierungsdienstleister mit Erlaubnis erfolgt. Auf die – weiterhin möglichen – Nachrangdarlehen findet die ECSP-VO nach derzeit wohl allgemeinem Verständnis keine Anwendung.

Das Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz

Der Bundestag hat mit dem Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz vom 3. Juni 2021 ergänzende Regelungen für die Umsetzung der ECSP-VO in Deutschland verabschiedet. Insbesondere die Regelungen zum sogenannten Basisinformationsblatt sind für die Verantwortlichen dabei nicht unproblematisch. Das Basisinformationsblatt ist ein standardisiertes, sechsseitiges Dokument, mit dem die Anleger über den Projektträger und die Risiken der Investition informiert werden. Enthält das Basisinformationsblatt irreführende oder falsche Informationen oder fehlen wichtige Angaben, kann der Anleger unter Umständen von den Verantwortlichen Schadensersatz verlangen. Dies entspricht der bekannten „Prospekthaftung“, die es auch bei anderen Vermögensanlagen gibt. Während die Prospekthaftungstatbestände die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken, haften die Leitungsorgane des Projektträgers, also etwa der Geschäftsführer oder der Vorstand, nach dem Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz bereits bei jeder Fahrlässigkeit persönlich.

Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses erhebliche Haftungsrisiko für die Verantwortlichen über Versicherungslösungen absichern lassen wird. Davon und von den entsprechenden Kosten solcher Lösungen dürfte abhängen, ob sich die neue Form der Schwarmfinanzierungsvermittlung in Deutschland etablieren kann.

Dr. Patrick Wolff, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hamburg

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