Bundesverfassungsgericht stärkt Auskunftsansprüche gegen Social Media Plattformen (Facebook & Co.)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeiten für betroffene Personen und Unternehmen gestärkt, im Fall von anonymen rufschädigenden Kommentaren und Äußerungen in Social Media Plattformen Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer zu erhalten, die sich anonym bzw. unter Decknamen geäußert haben. Die Auskunftsrechte Betroffener nach § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) sind durch diese Entscheidung nachhaltig gestärkt worden.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch seinen am 2. Februar 2022 veröffentlichte Beschluss vom 19. Dezember 2021 (Aktenzeichen: 1 BvR 1073/20) der Verfassungsbeschwerde der Politikerin Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) stattgegeben. Künast war im Jahr 1986 Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. In einer Debatte am 29. Mai jenes Jahres, in der eine Abgeordnete der Grünen über häusliche Gewalt sprach, fragte ein CDU-Abgeordneter die Rednerin, wie sie zu einem Antrag der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Künast wird dazu im Sitzungsprotokoll mit dem Zwischenruf zitiert: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiele ist." Im Jahr 2016 stellte ein Blogbetreiber in seinem Internetblog ein Bild von Frau Künast mit dem folgenden, scheinbar ein Zitat darstellenden Text ein: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“ Das angebliche Zitat war falsch, da sich Frau Künast bei ihrem Zwischenruf 1986 nur zum Petitum des Antrags der Grünen in Nordrhein-Westfalen geäußert hatte, nicht aber zu ihrer persönlichen Auffassung zu dem Thema. Frau Künast nahm den Blogbetreiber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch, woraufhin dieser im Jahr 2019 auf einer Social Media Plattform erneut das Bild von Frau Künast mit dem angeblichen Zitat einstellte und dieses kommentierte mit dem Kommentar (Auszug): „Wegen genau dieses Postings zerrt mich [Name] und ihre Anwaltskanzlei vor Gericht. …“ In den darauf folgenden Monaten kommentierten zahlreiche Facebook-Nutzer die Veröffentlichung mit Äußerungen, von denen 22 Streitgegenstand des anschließenden Rechtsstreits geworden sind, in dem Frau Künast die gerichtliche Gestattung der Auskunftserteilung über die Bestandsdaten dieser Facebook-Nutzer nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F. (§ 21 Abs. 2 und 3 TTDSG n.F.) begehrt hat.
Das Landgericht Berlin wies den Antrag von Frau Künast zunächst mit Beschluss vom 9. September 2019 vollständig zurück, half jedoch der von Frau Künast erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. Januar 2020 teilweise ab und gestattete die Beauskunftung zu 6 der 22 Kommentare. Das Kammergericht änderte in der Rechtsmittelbeschluss noch einmal teilweise zugunsten von Frau Künast ab und gestattete die Beauskunftung über die Bestandsdaten der Facebook-Nutzer zusätzlich zu weiteren 6 Kommentaren. Hinsichtlich der verbleibenden 10 Kommentare führte das Kammergericht aus, dass es sich zwar um ehrenrührige Herabsetzungen handele, die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) jedoch noch nicht überschritten sei. So sei selbst eine Äußerung wie z. B. „Pädophilen-Trulla“ im Zusammenhang mit dem falschen Zitat im „Ausgangspost“ zwar einerseits drastisch, andererseits sei der Zwischenruf aus dem Jahr 1986 zumindest interpretationsbedürftig gewesen. Aufgrund der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen seien die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Nutzer gegeneinander abzuwägen. Die strengen Voraussetzungen, die an eine Schmähkritik oder einen „Wertungsexzess“ zu stellen seien, seien nicht erfüllt, weil der Kommentar noch einen hinreichenden Bezug zur Sachdebatte aufweise und keine sog. Schmähkritik sei.
Die von Frau Künast erhobene und auf die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat es als Fehlverständnis bezeichnet, dass das Kammergericht angenommen habe, eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB liege erst und nur dann vor, wenn eine Schmähkritik vorliege. Nach Auffassung des BVerfG seien die Grenzen einer strafbaren Beleidigung im Sinne von § 185 StGB weiter zu ziehen. Es müsse in jedem Fall eine umfassende Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der auch zu berücksichtigen sei, dass ein wirksamer Schutz von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse liege. Der Rechtsstreit ist deshalb vom BVerfG zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen worden, soweit dieses zu Lasten von Frau Künast entschieden hatte.
Die Entscheidung des BVerfG hat erhebliche Bedeutung für alle Unternehmen und Einzelpersonen, die in Social Media Plattformen wie Facebook & Co. beleidigt oder herabsetzend kommentiert werden. In der Vergangenheit ist das rechtliche Vorgehen gegen solche Herabsetzungen oft daran gescheitert, dass die Verfasser solcher negativen Äußerungen sich hinter Decknamen für ihre Accounts versteckt haben. Mit der Entscheidung des BVerfG zu einer weiten Auslegung des Tatbestands der Beleidigung (§ 185 StGB), der für Betroffene als Grundlage für Auskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber neben dem Straftatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) steht, wird es künftig deutlich leichter werden, die Verantwortlichen zu ermitteln und gerichtlich auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. Das Medienrecht ist damit de facto um ein neues, strategisch einzusetzendes und vor allem scharfes Schwert erweitert worden.
Vorinstanzen:
Kammergericht, Beschl. v. 6. April 2020 und Beschl. v. 11. März 2020, Aktenzeichen: 10 W 13/20
Landgericht Berlin, Beschl. v. 21. Januar 2020 und 9. September 2019, Aktenzeichen: 27 AR 17/19