Juli 2017 Blog

Bundesverfassungsgericht entschärft Tarifeinheitsgesetz

Karlsruhe bestätigt das Gesetz als im Wesentlichen verfassungsgemäß, formuliert dabei aber verschiedene Vorgaben für eine einschränkende Gesetzesanwendung und fordertden Bundesgesetzgeber teilweise zur Nachbesserung auf.

Sachverhalt

Mit dem Tarifeinheitsgesetz vom 3. Juli 2015 hat der Bundesgesetzgeber Änderungen am Tarifvertragsgesetz (TVG) vorgenommen, um Tarifkollisionen in Betrieben aufzulösen. Die Kernaussage der Gesetzesreform findet sich in der Verdrängungsregelung des neuen § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG: Beanspruchen Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften Geltung für dieselbe Beschäftigtengruppe, soll allein der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft anwendbar sein, die in dem Betrieb die meisten Mitglieder hat. Der Gesetzgeber geht dabei von der Überlegung aus, dass eine gesonderte Interessenwahrnehmung durch Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen tendenziell zu einer Beeinträchtigung einer wirksamen kollektiven Interessenvertretung durch die übrigen Beschäftigten führe. Und er setzt darauf, dass seine Regelung Vorwirkungen entfaltet: Die drohende Unanwendbarkeit von Tarifnormen soll strukturelle Anreize setzen, Tarifkollisionen von vornherein zu vermeiden.

Der Marburger Bund, die Vereinigung Cockpit, dbb, ver.di und UFO sahen sich dadurch in ihrer grundrechtlich geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) verletzt und erhoben Verfassungsbeschwerde. Sie machten u. a. geltend, dass ihnen Tarifverhandlungen unter Berufung auf das Tarifeinheitsgesetz bereits verweigert worden waren.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht versucht in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2017, einen Ausgleich zwischen zwei Polen zu finden – nämlich zum einen der Gestaltungsbefugnis, über die der Gesetzgeber bei der Regelung der Strukturbedingungen von Tarifautonomie verfügt, und zum anderen den Grundrechten von (Sparten-)Gewerkschaften. In deren Tarifautonomie wird nämlich ganz erheblich eingegriffen, wenn ausgehandelte Minderheitstarifverträge unanwendbar werden. Um einen aus Sicht des Gerichts angemessenen Ausgleich zu sichern, betonen die Richter erstens die im Tarifeinheitsgesetz selbst enthaltenen Begrenzungen, entschärfen zweitens das Tarifeinheitsgesetz an verschiedenen Stellen mit dem Mittel der verfassungskonformen Auslegung und fordern drittens in einem zentralen Punkt Nachbesserungen durch den Gesetzgeber.

Das Gericht stellt zunächst klar, dass auch nach dem Tarifeinheitsgesetz verschiedene Tarifverträge in demselben Betrieb möglich bleiben, sofern sie sich nur überschneidungsfrei auf verschiedene Personengruppen beziehen. Ebenso wenig löst es eine Tarifkollision aus, wenn ein Minderheitstarifvertrag infolge individualvertraglicher Bezugnahme gilt. Die Richter halten ferner fest, dass das Streikrecht durch das Tarifeinheitsgesetz nicht eingeschränkt wird: Auch ein Tarifvertrag, der in absehbarer Weise verdrängt werden wird, darf erstreikt werden.

Eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung halten die Verfassungsrichter u. a. für erforderlich, damit bestimmte Ansprüche und erworbene Anwartschaften aus dem Minderheitstarifvertrag nicht ersatzlos verdrängt werden: Zu erhalten sind längerfristig bedeutsame Leistungen, auf die sich Beschäftigte in ihrer Lebensplanung typischerweise einstellen und auf deren Bestand sie berechtigterweise vertrauen. Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, werden künftig die Arbeitsgerichte zu klären haben. Auch die umstrittene Frage, ob die Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG von Gesetzes wegen eintritt oder ob sie erst der gerichtlichen Feststellung bedarf, spielen die Verfassungsrichter an die Arbeitsgerichtsbarkeit zurück.

In einem entscheidenden Punkt hält das Bundesverfassungsgericht die Verdrängungsregelung sogar für verfassungswidrig. Die Richter vermissen strukturelle Sicherungen dafür, dass die Interessen von Beschäftigten, die in Berufsgruppengewerkschaften organisiert sind, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt worden sind. Der Gesetzgeber ist hier vor Ende 2018 zur Neuregelung aufgerufen. Bis zu einer solchen Gesetzesänderung gilt die Verdrängungsregelung mit der folgenden, vom Bundesverfassungsgericht formulierten Einschränkung: Es muss plausibel dargelegt sein, dass die Mehrheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam auch die Interessen derjenigen Berufsgruppen berücksichtigt hat, deren Tarifvertrag verdrängt wird.

Praxishinweis

Die Entscheidung stellt klar, dass das Streikrecht von Minderheitsgewerkschaften unangetastet bleibt. Im Übrigen überlässt die Entscheidung viele praxisrelevante Probleme der Klärung durch die Arbeitsgerichtsbarkeit, so etwa die Frage, ob die Verdrängungswirkung schon aufgrund des Gesetzes selbst oder erst durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren eintritt. Ein Sondervotum des Richters Paulus und der Richterin Baer, der Berichterstatterin für den Fall, zeugt davon, dass die Entscheidung innerhalb des Gerichtes selbst umstritten war. Nach Ansicht dieser abweichenden Meinung ist das Urteil nicht streng genug, sondern bemisst die Einschätzungsspielräume des Gesetzgebers zu weit und entspricht nicht voll dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, Gesetze zu kontrollieren, nicht aber zu reparieren.

(BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017, Az.: 1 BvR 1571/15 u. a.)

Dr. Jan Felix Sturm, Rechtsanwalt
Dr. Michael Kleiber, Rechtsanwalt und
Marius Bodenstedt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
alle Hamburg

 

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