Lieferketten-Richtlinie (CSDDD)

Am 15. März 2024 hat der Rat der Europäischen Union die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, oder abgekürzt: CSDDD) im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) bestätigt.

Nach intensiven Diskussionen ist eine deutliche Verringerung des Anwendungsbereichs der CSDDD im Vergleich zu früheren Entwürfen festzustellen: nur noch rund 5.420 Unternehmen unterliegen direkt den Sorgfaltspflichten der CSDDD. Das sind rund 70% weniger als die ca. 16.400 Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des ursprünglichen Entwurfs fielen.

Die formelle Verabschiedung der CSDD muss noch von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bestätigt werden und wird für April 2024 erwartet.

Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen LkSG hat Deutschland auf dem Gebiet von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten bereits Vorarbeit geleitet. Das deutsche LkSG wird mit Blick auf die CSDDD-Fassung von Dezember 2023 jedoch möglicherweise an entscheidenden Stellen angepasst werden müssen. Insbesondere der Schwellenwert des LkSG-Anwendungsbereichs ist derzeit enger, da nach dem aktuellen Entwurf der CSDDD nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erfasst sind, wenn sie im letzten Geschäftsjahr einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erwirtschaftet haben. Die Aufteilung in Hochrisikosektoren entfällt. Auch Drittlandunternehmen fallen in den Anwendungsbereich der CSDDD, wenn diese oder ihr unmittelbares Mutterunternehmen einen Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. EUR innerhalb der EU erwirtschaftet haben.

Weitergehende Regelungen, welche die CSDDD im Vergleich zu dem deutschen LkSG vorweist, sind die Ausweitung der Lieferkette (nun wird partiell auch die nachgelagerte Lieferkette –Vertrieb, Transport und Lagerung- erfasst), die Erreichung von Klimaneutralität als Sorgfaltspflicht sowie ein verschärftes Sanktions- und Haftungsregime – insbesondere eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen.

Maßgeblich sind die verlängerten Umsetzungszeiträume. Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mindestens 1,5 Mrd. EUR sind drei Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD verpflichtet- wahrscheinlich ab Mitte 2027. Der Umsetzungszeitraum für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und mindestens 900 Mio. EUR Nettojahresumsatz beträgt vier Jahre -ab Mitte 2028- und Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mindestens 450 Mio. EUR (Mindestschwelle) haben fünf Jahre Zeit, bis sie nach der CSDDD verpflichtet sind– ab Mitte 2029. Die Umsetzungszeiträume für Drittlandunternehmen entsprechen denjenigen der EU-Unternehmen, doch ist die Anzahl der Beschäftigten hier unerheblich.